Impressums-
pflicht

Hartnäckig hält sich das Gerücht, grundsätzlich jede Webseite müsse nach § 6 TDG mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden. Doch der Gesetzgeber hat nichtgeschäftsmäßige Angebote ausdrücklich von der Anbieterkennzeichnung freigestellt. Aufgrund dieser Beschränkung auf geschäftsmäßige Angebote steht zumindest außer Frage, daß es eben nicht und niemals der vielfach behauptete Wille des Gesetzgebers war, daß von der Anbieterkennzeichnungspflicht alle Angebote betroffen sind.

Was bedeutet der Begriff geschäftsmäßig?

Leider hat der Gesetzgeber versäumt, eindeutig zu klären, was er unter dem Begriff geschäftsmäßig versteht.

Vor dem Hintergrund der Entstehung des TDG und unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung (PDF c.a. 5MB, Seite 35), in der die Anbieterkennzeichnung als Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers ausgewiesen wird, darf man jedoch davon ausgehen, daß der Gesetzgeber unter einer geschäftsmäßigen Tätigkeit versteht, wenn der Betreiber einer Webpräsenz beabsichtigt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder nachhaltig die Erzielung von Einnahmen durch den Inhalt seiner Seiten zu fördern. Nur in dem Fall steht dem Anbieter auch ein Verbraucher gegenüber, der eine Vorschift zum Verbraucherschutz überhaupt erforderlich macht. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Definition des Unternehmers aus dem bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 14 BGB ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es (auch hier) nicht an.

Aus der Gesetzesbegründung zur EU-Harmonisierung, Seite 34 (PDF c.a. 3,5MB):

Der Begriff geschäftsmäßig ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.

Aus der Gesetzesbegründung des IuKDG (PDF c.a. 5MB):

Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z.B. über virtuelle "schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.

Auch aus diesen Formulierungen wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter geschäftsmäßigem Handeln wirtschaftlich geprägte Aktivitäten im unternehmerischen Sinne versteht, da nur solchen Aktivitäten ein Verbraucher gegenüberstehen kann. Daß er für private Gelegenheitsgeschäfte auf die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches verweist, unterstreicht diese Sichtweise:

Die vorgenannten Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz sind nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin vorliegt, unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig ist.

LG Düsseldorf, 29.01.03 - 34 O 188/02

  Einer privaten Homepage steht i.d.R. kein Verbraucher gegenüber! 

Im Dezember 2001 wurde das TDG im Zuge der EU-Harmonisierung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 zueltzt geändert. Die Richtlinie 2000/31 definiert den Teledienst unter Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 98/34 als

"eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.".

Eine Homepgage, auf der sich der Betreiber der Öffentlichkeit vorstellt und auf der er über sich und seine Familie berichtet, kann weder als eine Dienstleistung angesehen werden, noch stehen diesen Informationen Verbraucher gegenüber.

Wer braucht ein Impressum?

Eine Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG benötigen Telediensteanbieter. Webseiten gelten dann als Teledienst, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden (s.o.). Darunter fallen z.B. Online-Shops, Produktpräsentationen und -beschreibungen, Diskussionsforen, Datendienste, Telespiele oder auch Suchmaschinen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Einordnung als geschäftsmäßiger Dienst nicht erforderlich. Auch wenn diese Auslegung scheinbar im Widerspruch dazu steht, daß eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, so gibt es durchaus Beispiele, wie z.B. Museen, Bibliotheken oder andere gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen, die durchaus umfangreiche Geschäfte tätigen (also geschäftsmäßig tätig sind), ohne die Kosten zu decken oder Gewinne zu erwirtschaften. Daher unterscheidet das TDG auch nochmals explizit zwischen geschäftsmäßigen und komerziellen Anbietern.

Wer braucht kein Impressum?

Eine rein private Webseite benötigt kein Impressum nach § 6 TDG, solange sie nicht geschäftsmäßig betrieben wird und keine Hinweise auf Produkte, geschäftsmäßige oder kommerzielle Angebote enthält. In diesem Fall ist der Betreiber der Webseite Nutzer eines Teledienstes, da er den Teledienst seines Service-Providers nutzt, um Informationen zu veröffentlichen. Um dies zu verdeutlichen hat der Gesetzgeber in § 3 TDG das Veröffentlichen von Informationen ausdrücklich der Nutzung von Telediensten zugeordnet:

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  2. "Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Aus der Gesetzesbegründung zur EU-Harmonisierung (PDF c.a. 3,5MB):

Dabei umfaßt der Begriff des Nutzers eines Dienstes alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft, sowohl durch Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke suchen.

Träfe es zu, wie oft argumentiert wird, daß nach Meinung des Gesetzgebers grundsätzlich jede Homepage ein Teledienst und damit Impressumspflichtig wäre, hätte er die Impressumspflicht nicht auf geschäftsmäßige und kommerzielle Angebote beschränkt. Bereits die Tatsache, daß es diese Beschränkung gibt, ist ein wichtiges Indiz, daß es nach Ansicht des Gesetzgebers durchaus Angeote gibt, die von der Anbieterkennzeichnung freigestellt sind. Und dies können nur private Webseiten sein, hinter denen kein wirtschaftliches Interesse steht.

Vorsicht

Beinhaltet eine private Webseite redaktionell gestaltete Elemente, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten und der Meinungsbildung dienen (so wie z.B. diese Webpräsenz), dann ist ein Impressum nach dem Medienstaatsvertrag im presserechtlichen Sinn erforderlich und es ist ein verantwortlicher Redakteur zu benennen. Dies ist allerdings ein Sonderfall und trifft auf die meisten Homepages sicher nicht zu.

Es soll nicht verschwiegen werden, daß sich nicht einmal die Fachleute einig sind. Viele vertreten die Auffassung, grundsätzlich jede Webpräsenz müsse mit einer Anbieterkennzeichnung ausgestattet weden; andere vertreten widerum die gleiche Auffassung wie der Autor dieser Seite. Inzwischen liegt jedoch ein Urteil vor, das die Auffassung des Autors dieser Seite bestätigt, siehe weiter unten.

Nachfolgend Auszüge aus der Europäischen Richtlinie 2000/31

(18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. Die Dienste der Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft zählen auch Dienste, die Informationen über ein Kommunikationsnetz übermitteln, Zugang zu einem Kommunikationsnetz anbieten oder Informationen, die von einem Nutzer des Dienstes stammen, speichern. Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG und Radiosendungen sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, da sie nicht auf individuellen Abruf erbracht werden. Dagegen sind Dienste, die von Punkt zu Punkt erbracht werden, wie Video auf Abruf oder die Verbreitung kommerzieller Kommunikationen mit elektronischer Post, Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verwendung der elektronischen Post oder gleichwertiger individueller Kommunikationen zum Beispiel durch natürliche Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, einschliesslich ihrer Verwendung für den Abschluss von Verträgen zwischen derartigen Personen, ist kein Dienst der Informationsgesellschaft. Die vertragliche Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ist kein Dienst der Informationsgesellschaft. Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie die gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten, sind keine Dienste der Informationsgesellschaft.

(20) Die Definition des Begriffs des Nutzers eines Dienstes umfasst alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft sowohl durch Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke suchen.

(48) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.

Das neue Telemediengesetz

Aktualisierung aufgrund der Ablösung des Teledienstegesetzes (TDG) durch das Telemediengesetz (TMG)

Um es kurz zu machen: Das TDG wurde inzwischen vom Telemediengesetz abgelöst. An den Vorschriften zur Anbieterkennung ändert sich hingegen überhaupt nichts, wie auch aus dem nachfolgenden Zitat aus der Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 W 64/07 03.04.2007) deutlich hervorgeht. Der Betreiber dieser Webseite wird damit in seiner langjährigen Rechtsauffassung mehr als deutlich und endlich auch in klaren Worten darin bestätigt, daß Betreiber privater Webseiten weder in der Vergangenheit, noch in der Gegenwart von der Impressumspflicht betroffen waren oder sind. Hier der entsprechende Ausschnitt:

Aus einem Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 W 64/07 03.04.2007):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.

aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.

Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen.

 

 
 

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