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Zitate aus dem Gerichtssaal
eider ist die Ansicht weit verbreitet, das Usenet habe
seine eigene Kultur, schwebe aufgrund seiner weltweiten Ausdehnung quasi im rechtsfreien Raum oder es herrschten dort
besondere Regeln, die sich grundlegend von denen der realen Welt unterscheiden würden. Spätestens jedoch,
wenn im Streitfall die Gerichte angerufen werden, stellen wir fest, daß das Usenet keineswegs eine virtuelle Welt, sondern
einfach ein Teil der Realität ist und daß dort genau dieselben Regeln gelten, die wir aus unserem täglichen
Leben kennen und schätzen. Die Mißbilligung z.B. anonymer Teilnahme durch die Behauptung "besonderer Regeln"
macht in einer Gesellschaft, deren Werteordung die Anonymität wohlweislich als Grund- und Persönlichkeitsrecht
einräumt keinen Sinn, es sei denn, man stellte die Werteordnung der Gesellschaft selbst in Frage.
oft vertretene Meinung... |
...und so denken deutsche Gerichte darüber: |
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Das war keine Beleidigung.
Ich habe nur meine Meinung gesagt.
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Die Äußerungen sind nicht mehr vom Schutzbereich des
Artikel 5 Abs.1 Satz 2 GG gedeckt anzusehen, da hier nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund steht.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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Im Usenet herrscht nunmal ein rauher Ton.
If you can't stand the heat...
Das Usenet ist ein virtueller Stammtisch
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Der Annahme, es handele sich bei den chatrooms[1] um virtuelle
Stammtische, bei denen auch mal kräftig ausgeteilt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden.
Die Messlatte für die Streitkultur am privaten Stammtisch darf nicht dieselbe sein, die bei einem quasi an der
Öffentlichkeit ausgetragenen - weil jedermann zugänglich - im Internet eingestellten
Text anzulegen ist. Das privat gesprochene, möglicherweise durch eine Gefühlsaufwallung
zustandegekommene Wort, ist anders zu beurteilen, als ein bewußt zum Zwecke der Veröffentlichung
im Internet verfaßter Text. Technische Möglichkeiten zum Verbreiten von Meinungen in Textform
sind kein Freischein für die Senkung des Niveaus der Streitkultur auf eine die Person herabsetzende
Ebene.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
[1] Anmerkung des Autoren:
Hier verwechselte das Gericht offensichtlich Chatrooms mit dem Usenet. Gegenstand der Verhandlung
war eine Diskussion, die im Usenet stattfand.
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Wie kommst Du denn darauf, dass dieses Dummdumm-Neutrum überhaupt Umgang mit anderen Menschen pflegt?
Misanthropen pflegen den Umgang nur mit sich selbst und sind sowohl zu zwischenmenschlichen Beziehungen
als auch zu vernünftigen Formen des Umgangs mit Anderen nicht in der Lage.
Dummdumm-Neutrum ist auf seine Art sowas wie Klon-Unfall von Fränkie Lügel.

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Die Verletzung des Achtungsanspruchs liegt in der Darstellung des
Klägers als einer wesenlosen Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht mehr zu erreichen ist,
sondern der nur noch mit körperlicher Gewalt begegnet werden kann. Die Formuliereung [...] sowie der
Passus [...] beschreiben eine Person, die es kaum noch verdient, als menschliches Wesen behandelt zu werden,
dem trotz aller Meinungsverschiedenheiten noch ein Mindestmaß an Achtung entgegengebracht werden kann.
Derartige Achtungsverletzende Äußerungen beschädigen auch den Ruf des namentlich
genannten Klägers in unzulässiger Weise und verletzen somit auch seine "äußere"
Ehre.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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Seit wann ist es verboten, jemanden beim Namen zu nennen?
[Anreden pseudodymer Poster mit ihrem wirklichen Namen]
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Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift
und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist
ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch GG Art 2
geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht
beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der
Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand
den Tatsachen entspricht.
Kammergericht Berlin, 28.04.1987, AZ: 9 U 1052/87
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Wenn ich hinter "idiot.de" nicht zwingend einen Idioten
erwarte, warum sollte ich hinter "usenet-verwaltung.de" zwingend eine nicht existente Verwaltung
des Usenet erwarten sollen?
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Da der Durchschnittsbürger den Begriff "Rathaus"
mit dem offiziellen Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet,
erwartet er auch unter diesen Domain-Namen eine offizielle Seite der Stadt mit entsprechenden
Informationen und Angeboten zu finden.
LG Duisburg, 27.05.2004, 10 O 79/04
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