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TDDSG soziale Aspekte
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Die Botschaft des TDDSG
as Teledienstedatenschutzgesetz
räumt den Nutzern von Telediensten das Recht ein, diese Dienste anonym oder unter einem Pseudonym zu nutzen. Es regelt
damit das Rechtsverhältnis zwischen den Diensteanbietern und ihren Kunden. Das Verhältnis der Nutzer untereinander
bleibt hiervon scheinbar völlig unberührt.
ennoch hat das TDDSG natürlich Konsequenzen
für das Nutzer-Nutzer-Verhältnis, indem es dem Nutzer von Telediensten erst die Möglichkeit eröffnet, sein
verfasungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nach Außen gegenüber anderen
Nutzern wahrzunehmen. Das Gesetz vefügt hierfür in (§ 4 (4) TDDSG):
Bei Telediensten können personenbezogene Daten
in vielfältiger Weise anfallen, beliebig kombiniert, verändert oder ausgewertet werden; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten findet nicht nur in einer Datenverarbeitungsanlage,
sondern im Netz mit vielen Beteiligten und ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten des Nutzers
statt.
(Gesetzesbegründung, Seite 21)
Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass [...] der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
An dieser Verpflichtung wird deutlich, daß es dem Gesetzgeber keineswegs nur um den Datenschutz gegenüber
dem Diensteanbieter ging, sondern um einen umfassenden Schutz der informationellen Selbstbestimmung auch gegenüber
anderen Beteiligten (siehe Kasten rechts). Der Diensteanbieter verfügt schließlich über die personenbezogenen
Daten seiner Kunden und ist damit jederzeit in der Lage, einen Newsbeitrag einer bestimmten Person zuzuordnen. Ginge es
dem TDDSG also ausschließlich um das Verhältnis zwischen dem Provider und seinem Kunden, wäre
Anonymität aufgrund des Geschäftsverhältnisses überhaupt nicht machbar und
Pseudonymität absurd.
Daß es in der letzten Instanz tatsächlich das TDDSG ist, welches dem Nutzer die Ausübung der informationellen
Selbstbestimmung ermöglicht, ergibt sich aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Bereitstellung von Informationen
über die Teledienste auch ebensogut und ausnahmslos Impressumspflichtig hätte machen können. Enstprechende
Überlegungen äußerte der Bundesrat damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens:
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Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob die Verpflichtung der Diensteanbieter, die Inanspruchnahme von Telediensten anonym zu ermöglichen, nicht
dazu führt, daß künftig Straftaten anonym und öffentlich begangen werden können,
ohne daß es Möglichkeiten gibt, dagegen einzuschreiten.
Quelle:
Stellungnahme Bundesrat und Antwort Bundesregierung
[PDF 5MB] (DS 13/7385 Seite 50 ff)
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Wie wir heute wissen, hat der Gesetzgeber die Persönlichkeitsrechte der Nutzer höher bewertet und eine
allgemeine Impressumspflicht ausdrücklich verneint. Konsequenz dieser Entscheidung ist, daß sowohl der
Staat als auch der Mitleser grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, die Identität eines Autoren gegen
dessen Willen in Erfahrung zu bringen. Da dem Recht auf Anonymität oder Pseudonymität schwerlich ein
Anspruch auf Identifizierbarkeit gegenüberstehen kann, hat das TDDSG durchaus Auswirkungen auf das
Nutzerverältnis, auch wenn es aus praktischen Erwägungen lediglich den Anbieter in die Pflicht nimmt.
ür die Realname-Diskussion
ist das TDDSG auch noch aus anderen Gründen von fundamentaler Bedeutung, denn mit seiner
Existenz darf als erwiesen gelten, daß die Verwendung eines Pseudonyms oder die anonyme Nutzung
der Teledienste
- ein schutzwürdiges Interesse darstellt,
- nicht sittenwidrig ist (denn es gibt in Friedenszeiten keine sittenwidrige Gesetze),
- niemanden unzumutbar belästigt, behindert oder dessen Rechte verletzt,
- nicht gegen die Werteordnung unserer Gesellschaft verstößt - und
- auch aus der Sicht des Gestzgebers wohlbegründet sein kann.
(Was schließlich der Grund für die Existenz dieses Gesetzes überhaupt ist)
Das TDDSG geht also weit über die Regelung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Provider und
seinem Kunden hinaus und vermittelt alleine durch seine Existenz eine deutliche Botschaft, indem es die
anonyme bzw. pseudonyme Nutzung von Telediensten nicht nur duldet, sondern ausdrücklich erlaubt.
ie in den Realname-Diskussionen leider oft
herangezogenen Vergleiche, in denen pseudonyme Autoren gerne als rülpsende Raucher dargestellt werden, die
in dreckigen Hosen ein Restaurant betreten oder nackt durch die Straßen rennen und Leute anpöbeln,
verlieren angesichts dessen, daß der Gesetzgeber im anonymen oder pseudonymen Veröffentlichen
von Newsbeiträgen ein schutzwürdiges Interesse
festgestellt hat, sehr schnell jede Grundlage. Es ist nunmal ein sehr großer Unterschied, ob etwas nicht verboten und
damit lediglich geduldet wird, oder ob es aufgrund eines schutzwürdigen Interesses
(hier: informationelle Selbstbestimmung) und im Einklang mit der gesellschaftlich anerkannten
Werteordnung unserer Verfassung explizit erlaubt ist und von Datenschutzbehörden dringend empfohlen wird.
Man kann diese Botschaft natürlich ignorieren und dies damit begründen, daß dem Mitleser aus
dem TDDSG keinerlei Verpflichtungen erwachsen. Wer dies aber tut, ignoriert auch, daß das TDDSG wie jedes
andere deutsche Gesetz, an die gesellschaftlich anerkannte Werteordnung unserer Verfassung gebunden ist und
demonstriert damit, daß er nicht bereit ist, diese Werteordnung anzuerkennen. Ist aber diese
Nonkonformität mit den anerkannten Werten nicht genau jener Vorwurf, den man den pseudonymen
Autoren im deutschsprachigen Usenet macht?
ielfach wird in Realnamediskussionen
- insbesondere von der Realnamebefürwortung - die Auffassung vertreten, Gesetze wären für
das Problem ohne Bedeutung und dürften argumentativ nicht herangezogen werden, da es sich ausschließlich um
ein soziales und keineswegs um ein rechtliches Problem handele. Dem muß entgegengehalten werden, daß Gesetze und
Rechtsnormen ja gerade dem Zweck dienen, das Zusammenleben der Menschen zu erleichtern. Nichts anderes als das
Zusammenleben der Menschen betreffend , wird ja unter dem Begriff der
Soziologie vestanden. Die Gesetze schaffen innerhalb der Gesellschaft klare Verhältnisse und sollen Konflikte vermeiden
und sie im Falle harter Konfrontation lösen. Wem diese Erklärung zu abstrakt ist, möge sich nur vergegenwärtigen,
daß die de-Gruppen, die sich mit Rechtsfragen auseinandersetzen, nicht ohne Grund den soc-Gruppen (social) zugeordnet wurden,
z.B.
<de.soc.recht.misc>. Auch wenn das TDDSG
nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Nutzern regelt, so ist es doch nicht ohne Bedeutung, da es schließlich
die sehr gewichtige und in diesem Falle wohlbegründete Meinung des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt und mittelbar
durchaus Auswirkungen auf das Nutzerverhältnis hat.
Der Punkt "Realname-Pflicht" in unserer Policy
fuehrte zu extremem "Missbrauch" durch Beschwerdefuehrer, die sich gezielt auf die Suche
machten nach Leuten, die ueber unseren Server posten und dabei nicht ihren vollen Namen
verwenden. Ob sich diese Autoren ansonsten voellig tadellos verhielten oder nicht, blieb bei
solchen Beschwerden unberuecksichtigt.
Das Admin-Team von News.CIS.DFN.DE
Man sollte vor allem auch nicht vergessen, daß es die Realnamebefürwortung war, die sich
auf das geltende Recht resp. die Nutzungsbedingungen berief, als es noch Anbieter gab, die die Nutzung ihrer Dienste von
der Preisgabe des Namens abhängig machten. Damals wurde das soziale Problem auch nur so lange diskutiert,
wie Hoffnung auf die Einsicht des Betroffenen bestand. Danach wurde nicht mehr lange gefackelt
(vgl. CIS-DFN). Vor diesem Hintergrund darf man sicher davon ausgehen, daß der harte
Kern der Realnamensbefürwortung ebenfalls und ausufernd mit dem geltenden Recht argumentieren würde,
wenn die Rechtslage nur entsprechend wäre.
Manche Punkte der Netiquette haben einen durchaus ernsten Hintergrund
- sprich: sie sind aus Gesetzen abgeleitet. Damit sind sie Quasi-Gesetz, wenn Du es so willst.
Ohne Gesetze geht es auch im Usenet nicht..
Andreas M. Kirchwitz <5h8mus$c3m$1@news.cs.tu-berlin.de>
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