rechtliche 
Grundlagen
 

Diese Webseite bezieht sich auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland


rechtliche Grundlagen

 Inhalt 

geschichtliche Herleitung

Aufgrund der explosionsartigen Ausbreitung elektronischer Kommunikationsmedien häuften sich Mitte der neunziger Jahre zivil- und strafrechtliche Verfahren aus diesem Bereich. Insbesondere stellte sich die Frage nach der Verantwortung für die transportierten Inhalte, denn die bis dahin geltenden Gestze aus den 60er Jahren waren denkbar ungeeignet für die neuen Medien. So drohte sich das Internet zum rechtsfreien Raum zu entwickeln. Einerseits hielt diese Rechtsunsicherheit viele potentielle Anbieter davon ab, ihre Dienste tatsächlich anzubieten, andererseits nutzten viele Anbieter die unklare Rechtslage für zweifelhafte Angebote.

Es waren also gesetzliche Rahmenbedingungen erforderlich, zur Schaffung einheitlicher und verläßlicher Rahmenbedingungen, sowie zur Beseitigung von Investitionshemmnissen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste. Deshalb wurde im Jahr 1995 von der damaligen Bundesregierung ein Fachausschuß unter der Leitung des damaligen Bundesforschungsministers Dr. Jürgen Rüttgers damit beauftragt, die Entwicklung des Internets und der neuen Medien zu untersuchen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Im Ergebnis legte das Gremium am 20.12.1996 die sog. Multimediegestze vor, die im Wesentlichen aus dem Mediendienste-Staatsvertrag und dem Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz bestanden. Beide Gesetze traten am 01.08.1997 in Kraft.

Das auf dieser Seite gegenständliche Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz (IuKDG) beinhaltet:

  • das Teledienstegesetz TDG
  • das Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG
  • das Signaturgesetz SigG
  • notwendige Änderungen des Srafgesetzbuches
  • notwendige Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  • notwendige Änderungen des Gesetzesüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
  • notwendige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
  • notwendige Änderungen des Preisangabengesetzes
  • notwendige Änderungen der Preisangabenverordnung
  • sonstiges

 Fazit 

Mit dem IuKDG wurde ein Gesetz erschaffen, das die Verantwortlichlkeiten für Teledienste, Provider und andere, für individuelle Nutzer zugängliche Dienste, regelt.

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1. Medien- oder Teledienst?

m zu entscheiden, welche Gesetze für das Usenet überhaupt zur Anwendung kommen können, ist es notwendig, zwischen Telediensten und Mediendiensten zu unterscheiden. Mediendienste umfassen Informations- und Kommunikationsdienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und redaktionell gestaltet sind, wie z.B. Online-Pressearchive, Pay-TV oder Videotext. Teledienste dagegen sind Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aus dem Bereich der sogenannten nutzerbestimmten Individualkommunikation. Diese Unterscheidung erweist sich in der Praxis oft als problematisch, da der Übergang von der Individual- zur Massenkommunikation fließend ist. In der Gesetzesbegründung zum Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) werden die Newsgroups jedoch unter dem Sammelbegriff Meinungsforen ausdrücklich den Telediensten zugeordnet (Seite 20/21):

Bei den hier beschriebenen Diensten steht die Nutzung von Inhalten der Individualkommunikation im Vordergrund. Beispielhaft ist Telebanking für den wirtschaftlich geprägten Bereich der Individualkommunikation aufgeführt. Unter den ebenfalls genannten Datenaustausch ist ein breites Spektrum von individuell nutz- und gestaltbaren Inhalten zu subsumieren, die insbesondere Gegenstand des Angebots der neuen Dienste wie Meinungsforen oder neuen Formen der Zusammenarbeit sind, wie beispielsweise bei den Anwendungen Telearbeit, Telemedizin, Telelernen, Telematik und anderen erweiterten Formen der Individualkommunikation.

Newsgroups, wie auch Webforen und alle anderen nutzerbestimmten Kommunikationsdienste gehören demnach zu den Telediensten, da sie eine individuelle Nutzung von Daten ermöglichen, siehe § 2 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG).

 § 2 Teledienstegesetz (TDG): Geltungsbereich 

  1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinerbaren Daten wie Zeichen. Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
  2. Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
    1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),
    2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

[...] Den ganzen Gesetzestext lesen

 Fazit: 

Das Angebot, unter Nutzung technischer Einrichtungen eines Anbieters Beiträge in das Usenet einzustellen, ist ein Teledienst und es finden somit das TDG und das TDDSG Anwendung.

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3. informationelle Selbstbestimmung

achdem das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den allgemeinen Persönlichkeitsrechten hinzugefügt hatte, mußte die Gesetzgebung dieses Recht natürlich gerade im Hinblick darauf berücksichtigen, daß die Nutzung von Telediensten einerseits zwar der sog. Individualkommunikation zugeordnet wurde, daß sie andererseits aber an der Öffentlichkeit stattfindet.. Es stellte sich somit die Frage, ob das Recht auf Wahrnehmung der informationellen Selbstbestimmug an der Öffentlichkeit nicht mißbraucht weden konnte, um unerkannt Straftaten an der Öffentlichkeit zu begehen. Der Bundesrat wandte sich deshalb im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens an die Bundesregierung:

13. Zu Artikel 2 (TDDSG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung der Diensteanbieter, die Inanspruchnahme von Telediensten anonym zu ermöglichen, nicht dazu führt, daß künftig Straftaten anonym und öffentlich begangen werden können, ohne daß es Möglichkeiten gibt, dagegen einzuschreiten.

Begründung

Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Strafvorschriften bestimmtes Handeln aus guten Gründen (z.B. aus Gründen des Jugendschutzes) für verboten und strafbar erklärt (vgl. z.B. §§ 130, 131,  184 StGB). Nutzer von Telediensten können auch Informationsanbieter sein, die z.B. Informationen ins Internet einstellen. Wenn diese einen Rechtsanspruch darauf haben, den Dienst anonym zu nutzen, können sie künftig Straftaten begehen, ohne befürchten zu müssen, ermittelt zu werden. Insofern führt die Vorschrift zu einem Wertungswiderspruch zwischen verschiedenen Gesetzen, der wohl nicht gewollt ist.
Es muß deshalb geprüft werden, wie das Interesse des Nutzers auch an anonymer Nutzung von Teledienstleistungen, z. B. als Nachfrager von Informationen, mit dem Interesse des Staates in Deckung gebracht werden kann, künftig nicht Straftaten straflos zu ermöglichen.

Die Bundesregierung antwortete daraufhin:

Die Bundesregierung hat die Frage geprüft.

Mit den im TDDSG getroffenen Regelungen wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden andererseits herbeigeführt. Informationelle Selbstbestimmung in globalen Netzwerken kann wirksam nur durch größtmögliche Anonymität des Nutzers gewährleistet werden. Dabei sind die verschiedenen Nutzungskonstellationen zwischen dem Nutzer und einer Vielzahl von Diensteanbietern zu berücksichtigen. Den Interessen der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Ausschöpfung der in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. Das TDDSG ergänzt diese Vorschriften der Strafverfolgung durch § 5 Abs. 3 TDDSG.

Die Nutzung von Kommunikationsdiensten aus dem Bereich der Individualkommunikation mußte deshalb anonym, oder, wo aus Gründen der Haftung oder wegen der möglichen Gefahr der mißbräuchlichen Nutzung des Dienstes kein anonymes Handeln erwünscht ist, unter einem Pseudonym gestattet werden. (Zumutbarkeitsklausel).

Die Umsetzung dieser Vorgabe findet sich im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG):

 § 4 TDDSG: Pflichten des Diensteanbieters 

  1. Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
  2. Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
    1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
    2. die Einwilligung protokolliert wird und
    3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
  3. Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  4. Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
    2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
    3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
    4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
    5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
    6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
    An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
  5. Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  6. Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
  7. Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

Stand: 14.12.2001

Die Motivation des Gesetzgebers wird hier sehr deutlich; das TDDSG schafft die rechtlichen Vorraussetzungen für den Bürger, seine Grund- und Persönlichkeitsrechte  - insbesondere die informationelle Selbstbestimmung - auch gegen Dritte, nichtstaatliche Institutionen und Personen wahrnehmen zu können. Und zwar auch dann, wenn er sich öffentlich äußert. Aus der Gesetzesbegründung, DS 966/96 (IuKDG):

Die Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechts an. Ausgangspunkt für die Regelungen ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das traditionelle Datenschutzkonzept wird ergänzt, soweit die Risiken der neuen Teledienste dies erforderlich machen. Dabei berücksichtigen die gesetzlichen Regelungen die erweiterten Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnik.

 Fazit: 

Der Gesetzgeber schränkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Nutzung von Telediensten nicht zugunsten eigener Interessen, wie z.B. einfacher Strafverfolgung ein, sondern schützt es, indem er die Anbieter der Dienste verpflichtet, diese Teledienste anonym oder unter einem Pseudonym nutzbar zu halten.

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4. Wer ist Anbieter und wer ist Nutzer von Telediensten

ur Verunsicherung neuer Teilnehmer wird leider oft behauptet, wer im Usenet schreibe, stelle Informationen öffentlich zur Verfügung und werde durch das Anbieten dieser Informationen selbst zum Telediensteanbieter. Das Recht, Teledienste anonym oder unter einem Pseudonym nutzen zu dürfen, beschränke sich lediglich auf das Abrufen der Informationen (also das Lesen im Usenet), nicht aber auf das Bereitstellen von Informationen (also dem Schreiben). Oft findet diese Desinformation absichtlich statt, manchmal aber auch aus Unwissenheit. Hier ein paar Beispiele, die an dieser Stelle nicht gebracht werden, um die Autoren dieser Texte bloßzustellen, sondern, um die Notwendigkeit der Klärung dieser Frage zu dokumentieren:

Google Neben dem Recht darauf, anonym an Datendiensten teilzunehmen hast Du nämlich auch die Pflicht, ein "Impressum" anzgeben, wenn Du Datendienste bereitstellst. Und wenn du postest, stellst Du Datendienste bereit. Es ist ziemlich egal, ob Du deine Meinung auf einer Homepage, oder einem Newsserver der Öffentlichkeit zur Verfügung stellst.

<slrna0va7o.5gk.henry.habernickel@karpfen.mvnet.de>

Google In de.* ist die Angabe des Namens bereits im allgemeinen Pflicht. Wenn Dir das nicht passt, bist Du hier in der falschen Hierarchie.

<slrn8votas.ne6.amk@krell.zikzak.de>

Google Ein Recht auf anonyme Meinungsäußerungen im öffentlichen Raum gibt es in Deutschland schon gar nicht, auch wenn dies gerne suggeriert wird. Im Gegenteil muss nach deutschem Recht für jede Veröffentlichung und das ist jede Äußerung im öffentlichen Raum, explizit ein Verantwortlicher genannt werden und es reicht eben kein Pseudonym.

[...]

Nochmal im Klartext: Es gibt kein Recht auf anonyme freie Meinungsäußerung ohne Verantwortlichkeit und es wird dieses Recht nicht geben. Nicht im Usenet, nicht im Web, noch sonst.

<1gffm7vay3h11$.1qxnund4su02i$.dlg@40tude.net>

Die Verunsicherung mag daher kommen, daß das TDG zum Schutz des Verbrauchers vorschreibt, daß der Anbieter eines Teledienstes eine sogenannte Anbieterkennzeichnung veröffentlichen muß, wenn er seine Dienste geschäftsmäßig anbietet:

 § 6 Teledienstegesetz (TDG): Allgemeine  Informationspflichten 

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit- Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Stand: 14.12.2001

Leider wird das Veröffentlichen von Informationen im Internet vielfach mit dem Anbieten eines Teledienstes verwechselt, worauf die irrige und leider weitverbreitete Meinung beruht, man müsse als Beitragsschreiber im Usenet eine Anbieterkenung nach § 6 TDG angeben. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, daß das TDG hinsichtlich dieser Frage oft mißverstanden wurde und hat mit einer neuen Fassung des TDDSG vom 14.12.2001 ausdrücklich auch das Zugänglichmachen von Informationen unter der Begriffsbestimmung des Nutzers aufgeführt:

 § 2 TDDSG: Begriffsbestimmungen 

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  2. "Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Stand: 14.12.2001

amit sollte klar sein, daß das Schreiben im Usenet zum Zwecke des Meinungs-, Wissens- und Erfahrungsaustausches nicht das Anbieten eines Teledienstes ist, sondern die Nutzung desselben. Anbieter und daher Anbieterkennzeichnungspflichtig im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der geschäftsmäßig die technische(n) Infrastruktur(en) zur Verfügung stellt, die das Lesen und Schreiben im Usenet ermöglicht, also der Provider oder der Betreiber eines Servers. Teilnehmer, die diese Infrastrukturen nutzen, um Informationen zugänglich zu machen, sind Nutzer.

Auch die weiter oben zitierte Anfrage des Bundesrates, die im Rahmen der Gesetzgebung an die Bundesregierung gestellt worden war, verdeutlicht diese Sichtweise. Wäre nämlich der Upload eines Newsbeitrages ein weiterer "Teledienst im Teledienst" und damit Anbieterkennungspflichtig, wären die Bedenken des Bundesrates, daß man durch die anonyme Teilnahme unentdeckt Straftaten begehen könne, hinfällig. Denn dann wäre eine Identifizierung anhand der geforderten Anbieterkennung ja jederzeit möglich.

Die Gesetzesbegründung zur Anbieterkennzeichnungspflicht:

Zu § 6 Anbieterkennzeichnung

Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z.B. über virtuelle "schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.

araus ergibt sich, daß die Anbieterkennung nach § 6 TDG nur dann für einzelne Inhalte erforderlich wird, wenn damit selbst eine geschäftsmäßige Handlung verbunden ist. Explizit davon ausgenommen sind private Gelegenheitsgeschäfte bzw. An- und Verkäufe. Der reine Meinungs-, Wissens- und Erfahrungsaustausch, der üblicherweise im Usenet stattfindet, kann damit von der Pflicht der Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG nicht betroffen sein.

 

Im Zuge der Recherche und der Erstellung dieser Webseite hat der Autor eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Referat Medienrecht) gestellt und wurde in seiner Auffassung und Interpretation der Rechtslage bestätigt.


Message-Id: <61F6B913AA28D311B0DC002048403A7B02F5EAAD@exch01.bmwi.ivbb.bund.de>
Date: Tue, 14 May 2002 16:33:27 +0200

Sehr geehrter Herr Wacker,

wir haben keine Bedenken, dass sie die Auskunft von Herrn  xxxxxxxxxx 
auch zur öffentlichen Diskussion verwenden:


"Grundsätzlich ist nach der Systematik des Gesetzes derjenige, der in einer
Newsgroup postet, Nutzer des Teledienstes Newsgroup, nicht Anbieter eines
weiteren Teledienstes.

Nutzer sind definiert in § 3 Nr. 2 TDG als "jede natürliche oder juristische
Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen".

Nutzer haben keine Kennzeichnungspflicht nach $ 6 TDG, da sich diese an die
geschäftsmäßigen Telediensteanbieter richtet.

Im Einzelfall kann der Inhalt eines Postings natürlich ein Angebot eines
Teledienstes, denkbar auch eines Mediendienstes, darstellen, wenn z. B. eine
interaktive Bestellmöglichkeit eröffnet wird. Diese Poster müssten ihre
Postings dann nach § 6 TDG kennzeichnen."


Ich bitte Sie allerdings, dieses Zitat als Auskunft des
Bundeswirtschaftsministeriums zu bezeichnen und Herrn  xxxxxxxxxx  Namen
nicht mit zu veröffentlichen. Im übrigen kann das Zitat nur ungekürzt
veröffentlicht werden.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Pressestelle -

ie o. angeführte Message-ID ist in Google nicht auffindbar, da es sich um eine E-Mail handelte. Die Message-ID wurde von mir jedoch mitveröffentlicht, um die Authentizität und Nachprüfbarkeit sicherzustellen. Die Namen der Sachbearbeiter wurden auf Wunsch der Pressestelle weggelassen.

Lassen Sie sich also nicht beirren, wenn man Ihnen gegenüber die Auffassung vertritt, das Schreiben im Usenet unter einem Pseudonym oder anonym sei rechtlich umstritten. Das Gegenteil ist der Fall: Die Rechtslage ist eindeutig und sie haben aus dieser Rechtslage heraus, die gleichsam ihr Eigentum darstellt, auch den Anspruch an ihre Mitmenschen, daß diese respektiert wird. Querverweis FAQ: Darf man pseudonym schreibende Autoren  öffentlich aufdecken?

 Fazit 

Grundsätzlich ist nach der Systematik des Gesetzes derjenige, der in einer Newsgroup postet, Nutzer des Teledienstes Newsgroup, nicht Anbieter eines weiteren Teledienstes.

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5. Haftung

Angesichts der Verpflichtung der Telediensteanbieter, die Nutzung ihrer Dienste anonym oder unter einem Pseudonym gestatten zu müssen, stellt sich die Frage nach den Haftung des Telediensteanbieters. Hier gilt grundsätzlich:

 Eigener Content 

Für eigene Inhalte ist der Diensteanbieter nach dem allgemeinen Straf- und Haftungsrecht voll verantwortlich. Diese Regelung gilt auch für ausdrücklich zu eigen gemachte Inhalte, für die der Anbieter verantwortlich zeichnet.

 Fremder Content 

Für fremde Inhalte ist der Diensteanbieter nur verantwortlich, wenn er Kenntnis vom Inhalt erlangt hat. Es besteht für den Anbieter jedoch keine Pflicht, regelmäßig fremde Inhalte auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Haben die Anbieter jedoch einen rechtswidrigen Inhalt in ihrem Angebot festgestellt, haben sie nach technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit alles zu unternehmen, um eine Zugangssperre zu den fremden Inhalten zu etablieren oder die Daten zu löschen. Zu dieser Einschränkung der technischen oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei der Sperrung und/oder Löschung äußert sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung wie folgt:

Die Einschränkung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen. Die Zumutbarkeitsklausel nimmt in Betracht, daß Teledienste, z.B. Newsgruppen-Angebote im Server des Anbieters, besonders schnelle und umfangreiche Bereitstellung von Inhalten ermöglichen, damit zugleich aber von Dritten dazu benutzt werden können, rechtswidrige Inhalte einzufügen, ohne daß der den technischen/organisatorischen Rahmen setzende Diensteanbieter davon Kenntnis hat. Je nach Art des Teledienstes kann eine gezielte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel gewährleistet, daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zählt z.B. die Sperrung der Nutzung für ganze Dienstbereiche oder die Einstellung des gesamten Teledienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.

 Zugangsvermittlung 

Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Inhalte, zu denen er Anbieter lediglich den Zugang vermittelt. Die kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte (wenige Stunden) durch automatisches Zwischenspeichern gilt als Zugangsvermittlung, wenn diese Daten nach begrenzter Zeit wieder gelöscht werden.

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 Aktuell:  Das Mediendienste- und das Teledienstegesetz werden bald Ländersache sein, siehe Zeitungsartikel. Es steht zu befürchten, daß es ein bundeseinheitliches Gesetz daher schon bald nicht mehr geben wird.

Suedwestpresse, 09.08.2002

Staatsvertrag für Jugendmedienschutz unter Dach und Fach

Mainz (dpa) - Die Bundesländer werden im Jugendschutz künftig für alle elektronischen Medien zuständig sein. Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien haben sich in Mainz auf die Vereinheitlichung der Aufsicht in einem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geeinigt. Er soll Ende September von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden. Die Länder werden demnach künftig neben dem Rundfunk auch für die Medien- und Teledienste zuständig sein, für die die Zuständigkeit bisher beim Bund lag.

© dpa - Meldung vom 08.08.2002 17:43 Uhr

Quellen:

Hinweis:
Die Drucksachen 966/96 und 13/7385 können bei Nichtverfügbarkeit in obigem Link auch vom Autoren dieser Seite bezogen werden. Die Drucksache 13/7385 ist identisch mit der DS 966/96, enthält jedoch zusätzlich die Antwort der Bundesregierung auf die Stellungname des Bundesrates.

Aus dem lokalen Archiv: Drucksache 13/7385 [PDF 5MB]

Aus dem lokalen Archiv: Drucksache 136/01 [PDF 3,5MB] (EU-Harmonisierung 2001)

Lesen Sie bei Interesse bitte auch auf der Seite Die Botschaft des TDDSG, weshalb das TDDSG für die Realname-Diskussion von erheblicher Bedeutung ist, auch wenn das Nutzer-Nutzer Verhältnis von ihm nicht direkt berührt wird.

 

     

 Interessante Links zu diesem Thema: 

Aufgrund aktueller Rechtsprechung erklärt der Autor dieser Webseite, daß er für die Inhalte fremder Seiten, die über diese Linkliste aufgerufen werden können, keine Verantwortung übernimmt.

 Anonyme Remailer 

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www.datenschutzzentrum.de
Oliver Ding's Realname FAQ
Pseudonym: Vor- und Nachteile Englisch
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik [Archiv]

Homepage Köhntopp

 Daraus mit freundlicher Genehmigung im Archiv: 

Begriffsbestimmung Anonymität / Pseudonymität [36 KB]
Pseudonymität: Technik und Recht [280 KB]
Identitätsmanagement: Anforderungen aus Nutzersicht [155 KB]

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