Staatsanwalt


Vortäuschen einer Straftat

zur Aufdeckung von Pseudonymen

nlaß für diese Seite war eine Diskussion darüber, inwieweit sich Staatsanwaltschaften mißbrauchen lassen, um anhand einer vorgetäuschten Straftat anonyme oder pseudonyme Teilnehmer im Usenet aufzudecken:

> Das würde ich jetzt gerne etwas näher wissen. Du meinst also,
> einem Stalker, der Strafanzeige erstattet mit dem alleinigen
> Zweck, den Namen seines zukünftigen Opfers rauszukriegen,
> würden die Behörden den Namen ohne weiteres rausrücken?

Eigentlich ganz einfach. Du nimmst eine beliebige Mail, fälschst bei 
Bedarf den Inhalt und stellst einen Strafantrag (z.B. wegen Beleidigung) 
gegen unbekannt. Beifügen tust du einen Ausdruck der Mail mit dem 
Header.
In der Antwort der Staatsanwaltschaft wird stehen: Ihre Anzege gegen XYZ 
(hier steht jetzt der richtige Name des Absenders) ....

Das Verfahren wird zwar regelmäßig eingestellt, aber den Namen hast du.

Michael Koslowski in:
<3ugevhF111v7lU1@individual.net>

Ich habe diese Diskussion zum Anlaß genommen, das Justizministerium des Landes Baden-Würrtemberg, um eine Stellungnahme zu bitten. Nachfolgend lesen sie die Antwort.

 

Missbrauch staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen

Ihr Schreiben vom 28. November 2005

Sehr geehrter Herr Wacker,

zu den in Ihrem Schreiben vom 28. November 2005 aufgeworfenen Fragen kann ich Ihnen folgendes Mitteilen:

Die Einleitung von Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft setzt stets den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung voraus. Bei einer Strafanzeige wegen angeblich strafbaren Äußerungen im Internet bedeutet das, dass die behauptete Äußerung zunächst einmal - die Richtigkeit des Anzeigeinhalts unterstellt - einen Straftatbestand erfüllen muß. Darüber hinaus wird man bei derartigen Anzeigen in der Regel aber auch verlangen, dass der Anzeigeinhalt durch Vorlage entsprechender Ausdrucke usw. untermauert wird.

Ist nach diesen Grundsätzen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst, so wird die Staatsanwaltschaft Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Angezeigten in der Regel nur anstellen, wenn das Verfahren nicht aus anderen Gründen unabhängig von der Person des Beschuldigten ohnehin einzustellen ist. Allerdings kann für die Frage, ob ein Ermittlungsvefahren wegen geringer Schuld einzustellen (§ 153 Strafprozessordnung) oder auf den Privatklageweg zu verweisen ist, die Frage von Bedeutung sein, ob der Beschuldigte bereits - insbesondere einschlägig - vorbelastet ist. Das kann es erforderlich machen, auch in solchen Fällen die Identität zu ermitteln.

Das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten bzw. seines Anwalts ist in § 406e Strafprozessordnung geregelt. Danach können dem Rechtsanwalt eines Geschädigten Akteneinsicht bzw. dem Geschädigten selbst Auskünfte aus den Akten gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dafür dargelegt wird. Eines solchen berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn sich der Geschädigte dem Verfahren als Nebenkläger anschließen könnte, was insbesondere hinsichtlich der Beleidigungsdelikte der Fall ist. Die Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Auskünften ist jedoch zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.

Über das Vorliegen eines Anfangsverdachts, den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und auch den Umfang der Gewährung von Akteneinsicht entscheiden die Staatsanwaltschaften anhand der aufgeführten rechtlichen Vorgaben in eigener Verantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

Justizministerium Baden-Würrtemberg

AZ.: E 1402.2005/1222

iese Antwort ist hinsichtlich der Gefahr des Mißbrauchs staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen leider besorgniserregend. Pseudonymen Teilnehmern, die Kenntnis davon erlangen, daß grundlos bzw. aufgrund einer vorgetäuschten Straftat gegen sie ermittelt wird, sollten die ermittelnde Staatsanwaltschaft unverzüglich darüber informieren, daß die Anzeige nicht nur haltlos ist, sondern womöglich nur zum Zwecke der Aufdeckung des Pseudonyms gestellt wurde, um der Person im persönlichen Lebensbereich nachzustellen. Auf Grund des Ermessensspielraums der Staatsanwaltschaften bestehen dann sicher Chancen, daß die Akteneinsicht nicht vollumfänglich gewährt wird.

 

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