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Staatsanwalt
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Vortäuschen einer Straftat
zur Aufdeckung von Pseudonymen
nlaß für
diese Seite war eine Diskussion darüber, inwieweit sich Staatsanwaltschaften mißbrauchen
lassen, um anhand einer vorgetäuschten Straftat anonyme oder pseudonyme Teilnehmer im
Usenet aufzudecken:
> Das würde ich jetzt gerne etwas näher wissen. Du meinst also,
> einem Stalker, der Strafanzeige erstattet mit dem alleinigen
> Zweck, den Namen seines zukünftigen Opfers rauszukriegen,
> würden die Behörden den Namen ohne weiteres rausrücken?
Eigentlich ganz einfach. Du nimmst eine beliebige Mail, fälschst bei
Bedarf den Inhalt und stellst einen Strafantrag (z.B. wegen Beleidigung)
gegen unbekannt. Beifügen tust du einen Ausdruck der Mail mit dem
Header.
In der Antwort der Staatsanwaltschaft wird stehen: Ihre Anzege gegen XYZ
(hier steht jetzt der richtige Name des Absenders) ....
Das Verfahren wird zwar regelmäßig eingestellt, aber den Namen hast du.
Michael Koslowski in:
<3ugevhF111v7lU1@individual.net>
Ich habe diese Diskussion zum Anlaß genommen, das Justizministerium des Landes
Baden-Würrtemberg, um eine Stellungnahme zu bitten. Nachfolgend lesen sie die
Antwort.
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Missbrauch staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
Ihr Schreiben vom 28. November 2005
Sehr geehrter Herr Wacker,
zu den in Ihrem Schreiben vom 28. November 2005 aufgeworfenen Fragen kann ich Ihnen
folgendes Mitteilen:
Die Einleitung von Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft setzt stets den
Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung voraus. Bei einer Strafanzeige wegen
angeblich strafbaren Äußerungen im Internet bedeutet das,
dass die behauptete Äußerung zunächst einmal - die Richtigkeit
des Anzeigeinhalts unterstellt - einen Straftatbestand erfüllen muß.
Darüber hinaus wird man bei derartigen Anzeigen in der Regel aber auch
verlangen, dass der Anzeigeinhalt durch Vorlage entsprechender Ausdrucke usw.
untermauert wird.
Ist nach diesen Grundsätzen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst,
so wird die Staatsanwaltschaft Ermittlungen hinsichtlich der
Identität des Angezeigten in der Regel nur anstellen, wenn das Verfahren nicht
aus anderen Gründen unabhängig von der Person des Beschuldigten ohnehin
einzustellen ist. Allerdings kann für die Frage, ob ein Ermittlungsvefahren
wegen geringer Schuld einzustellen (§ 153 Strafprozessordnung) oder auf den
Privatklageweg zu verweisen ist, die Frage von Bedeutung sein, ob der Beschuldigte
bereits - insbesondere einschlägig - vorbelastet ist. Das kann es erforderlich
machen, auch in solchen Fällen die Identität zu ermitteln.
Das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten bzw. seines Anwalts ist in § 406e
Strafprozessordnung geregelt. Danach können dem Rechtsanwalt eines Geschädigten
Akteneinsicht bzw. dem Geschädigten selbst Auskünfte aus den Akten gewährt
werden, wenn ein berechtigtes Interesse dafür dargelegt wird. Eines solchen berechtigten
Interesses bedarf es nicht, wenn sich der Geschädigte dem Verfahren als Nebenkläger
anschließen könnte, was insbesondere hinsichtlich der Beleidigungsdelikte der
Fall ist. Die Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Auskünften ist jedoch zu versagen,
soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer
Personen entgegenstehen.
Über das Vorliegen eines Anfangsverdachts, den Umfang der erforderlichen Ermittlungen
und auch den Umfang der Gewährung von Akteneinsicht entscheiden die Staatsanwaltschaften
anhand der aufgeführten rechtlichen Vorgaben in eigener Verantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Justizministerium Baden-Würrtemberg
AZ.: E 1402.2005/1222
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iese
Antwort ist hinsichtlich der Gefahr des Mißbrauchs staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungen leider besorgniserregend. Pseudonymen Teilnehmern, die Kenntnis davon
erlangen, daß grundlos bzw. aufgrund einer vorgetäuschten Straftat gegen
sie ermittelt wird, sollten die ermittelnde Staatsanwaltschaft unverzüglich
darüber informieren, daß die Anzeige nicht nur haltlos ist, sondern
womöglich nur zum Zwecke der Aufdeckung des Pseudonyms gestellt wurde, um der
Person im persönlichen Lebensbereich nachzustellen. Auf Grund des Ermessensspielraums
der Staatsanwaltschaften bestehen dann sicher Chancen, daß die Akteneinsicht
nicht vollumfänglich gewährt wird.
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