|
informationelle
Selbstbestimmung
Diese Webseite bezieht sich auf
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
|
|
informationelle Selbstbestimmung
Am 15.12.1983 sprach das Bundesverfassungsgericht das sogenannte Volkszählungsurteil
[Archiv]. Im Rahmen dieses Urteils kritisierte das Gericht das überhand nehmende Informationsbegehren des
Staates über seine Bürger und stellte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heraus, welches als weitere Ausprägung
den allgemeinen Persönlichkeitsrechten hinzugefügt wurde. Die informationelle Selbstbestimmung entstand so durch richterliche
Rechtsfortbildung aus den Artikeln 1 (1) GG (Menschenwürde) und
2 (2) GG (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes. Das Urteil des BVerfG nahm den
Gesetzgeber in die Pflicht und ist damit die Basis des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere des BDSG und des TDDSG.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nachfolgend kurz ISB genannt besagt, daß jeder Mensch grundsätzlich
selbst darüber entscheiden darf, ob und wem er seine personenbezogenen Daten zu welchem Zweck preisgibt. Mit der
Entwicklung des Rechts auf ISB stellte das BVerfG klar, daß personenbezogene Daten kein frei zugängliches
Informationsmaterial sind und der Zugriff eine begründungsbedürftige Ausnahme ist.
ersonenbezogene Daten sind Angaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Alle Informationen,
mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich personenbezogenen Daten. Hierzu
gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wie
die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen. Es ist also nicht erforderlich, daß es sich um private Daten handelt!
Die Richter bewerteten das Schutzbedürfnis der eigenen Daten vor allem angesichts der elektronischen
Datenverarbeitung und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten als besonders hoch. Während
früher personenbezogene Daten mühsam zusammengetragen und ausgewertet werden mußten
und das Risiko des Mißbrauchs entsprechend dem Aufwand gering war, ist es mithilfe der automatisierten
EDV leicht möglich, Einzelangaben zusammenzutragen, um Nutzungs-, Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile
zu erstellen und somit ein umfassendes Bild des Menschen sowie seiner Lebensumstände zu erhalten.
Das Recht auf die freie Entfaltung und Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG) sieht das Bundesverfassungsgericht
in der Art gefährdet, daß der Bürger, hätte er das Recht auf die ISB nicht, keine Kontrolle mehr
darüber mehr hätte, wer wann wo welche Daten über ihn speichert, mit anderen Daten verknüpft
und auswertet. Somit müßte er damit rechnen, daß abweichendes Verhalten protokolliert und gespeichert
wird. Der Mensch müßte angesichts dieser Unabwägbarkeiten seine Individualität aufgeben
und sich dem Verhalten der Masse anpassen. Die freie Entfaltung der Person wäre damit nicht mehr gegeben.
ährend die Artikel 1 und 2 des
Grundgesetzes Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat darstellen, gehen die vom Bundesverfassungsgericht
im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung aus ihnen formulierten allgemeinen Persönlichkeitsrechte, zu denen auch
die ISB gehört, darüber hinaus. Sie sind als als allgemeines Rechtsgut auch im Zivilrecht i.S. des
§ 823 BGB etabliert. Das Recht auf ISB als Teil dieser allgemeinen
Persönlichkeitsrechte kann als das universelle Recht auf Anonymität betrachtet werden. Das Kammergericht
Berlin stellte 1987 kurz und bündig fest:
Die Nennung und Darstellung einer Person in einer
Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen
über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung
ihres durch GG Art 2 geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht
beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person
nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand
den Tatsachen entspricht.
Kammergericht Berlin, 28.04.1987, AZ: 9 U 1052/87
Das Recht auf ISB ist natürlich nicht grenzenlos, sondern
kann durch andere Gesetze eingeschränkt sein, z.B. zur Verbrechensbekämpfung, zum Schutz des Verbrauchers
oder um der öffentlichen Verwaltung die notwendigen Daten zuzuführen, um vorausschauend planen und
entscheiden zu können. Und natürlich findet die ISB ihre Schranken gemäß Art.2(1) GG dort, wo in
ihrer Ausübung die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstoßen wird.
Die drei Leitsätze des sog. Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts:
-
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
-
Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden
Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen
Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der
Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
-
Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden
zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet
werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für
statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der
Informationserhebung und -verarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum
Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
Volkszählungsurteil (Az.: 1 BvR 209/83; NJW 84, 419) BvG
[2]
Artikel 1 Abs. 1 GG:
[ Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ]
-
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
-
Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
-
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechnung als unmittelbar geltendes Recht.
[2]
Artikel 2 Abs. 1 GG:
[ Handlungsfreiheit, Freiheit der Person ]
-
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer Verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
-
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der
Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden.
Drittwirkung von Grundrechten
ie bereits festgestellt, stellen die Grundrechte
primär ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat dar. Die Grundbestimmungen des Grundgesetzes stellen
jedoch ausdrücklich fest, daß die Grundrechte als Werteordnung für alle Bereiche des Rechts, also
auch für die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, zu verstehen sind:
Art.1 GG
- [...]
- [...]
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechnung als unmittelbar geltendes Recht.
ufgrund dieser Bindung aller Rechtsbereiche
an an die Werteordnung des Grundrechts wäre der Gesetzgeber gefordert gewesen, auch im Zivilrecht ein
umfassendes und allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne der Artikel 1 und 2 GG zu etablieren.
Doch der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, diesem Verfassungsauftrag nachzukommen. Deshalb mußte
er von den Gerichten auf dem Weg der richterlichen Rechtsfortbildung erfüllt werden und das
Bundesverfassungsgericht hat die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 I GG unter
Berufung auf die Menschenwürde des Art. 1 I GG zum
allgemeinen Persönlichkeitsrecht weiterentwickelt.
Als Begründung wurde auf den Sinn der Grundrechte verwiesen, die die persönliche Lebenssphäre
des Menschen schützen sollen. Dies sei durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht mehr umfassend
gewährleistet, so daß gerade im Hinblick auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und die neuen
technologischen Möglichkeiten das neue Institut des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes notwendig
geworden sei.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt:
- Das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort,
- der Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung,
- das Recht auf Gegendarstellung,
- das Recht, im Strafverfahren nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen zu werden,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Über diese mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
in das Zivilrecht hinein regelt das Grundgesetz also nicht nur das Verhältnis des Bürgers zum Staat,
sondern auch das rechtliche Verhältnis der Bürger untereinander mit dem Ergebnis, daß
Verletzungen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte unmittelbare Rechtsfolgen nach dem BGB haben und
der Betroffene nach §1004 BGB z.B. Anspruch auf Unterlassung und/oder nach
§823 BGB auf Schadenersatz gegen jeden geltend
machen kann, der seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes seit dem Jahre 1954 als ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes
Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" anerkannt
(st. Rspr. seit BGHZ 13, 334, 338 - Leserbriefe). Es gewährleistet gegenüber jedermann den Schutz der
Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
[...]
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen
Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und
Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, daß bei einer Verletzung
dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die nicht nur
auf den Ersatz materieller, sondern - wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung
nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann - auch auf den Ausgleich immaterieller Schäden
gerichtet sind. Dieser Ausgleich beruht allerdings nicht auf einem Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB, sondern auf
einem Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht
(vgl. BVerfGE 34, 269, 282 u. 292 = GRUR 1974, 44, 46, 48 u. 50 - Soraya). Die Zubilligung einer Geldentschädigung
in derartigen Fällen beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde
und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der
Persönlichkeit verkümmern würde.
Bundesgerichtshof, Az: I ZR 149/97, 01.12.1999
Die Grundwerte in unserer Gesellschaft
m dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Geltung verschaffen zu können, muß in der Gesellschaft erst einmal das Bewußtsein für die Macht geschaffen
werden, die Informationen gerade im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung bedeuten können. Wohl jeder kennt
das Sprichwort, wonach Wissen Macht ist. Es beschreibt zutreffend, daß Kenntnisse über Personen den Wissenden
in die Lage versetzt, diese Personen zu kontrollieren und zu beherrschen.
Das Persönlichkeitsrecht eines Menschen kann nicht nur
durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder schmähende Meinungsäußerungen verletzt werden, auch
die Berichterstattung über wahre Tatsachen kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen.
Denn zum Persönlichkeitsrecht zählt auch die Autonomie, darüber zu bestimmen, unter welchen
Umständen und in welchem Umfang Informationen über die eigene Person an die Öffentlichkeit gelangen.
Leider wird das Recht auf ISB in unserer Gesellschaft oft nicht ernst genommen, wie man den Tätigkeitsberichten der
Datenschutzbeauftragten entnehmen kann. Diese Bemängeln zurecht einen oftmals viel zu sorglosen Umgang mit
personenbezogenen Daten. Außerdem ist leider auch die Meinung weit verbreitet, daß nur derjenige seine
persönlichen Daten schützen müsse, der etwas zu verbergen habe. Auf diese Weise wird die
Inanspruchnahme des Rechts auf ISB zuweilen auch in der Politik mit der Vorstellung verbunden, Datenschutz diene
vornehmlich dem Verbrecherschutz. Eine höchst bedenkliche Entwicklung, denn die Bemühungen besorgter
Menschen, ihre personenbezogene Daten zu schützen, werden damit unter Generalverdacht
gestellt. Würde sich eine solche Sichtweise in künftigen Gesetzen niederschlagen (und es gibt seit dem 11.
September 2001 deutliche Anzeichen für solche Bestrebungen), wäre das die Umkehr der
Unschuldsvemutung und der Bürger müßte durch den Verzicht auf
Datenschutz und Privatheit fortwährend seine Unschuld beweisen.
Quellen:
Drittwirkung von Grundgesetzen:
Literaturhinweis:
Bäumler, Helmut/ Breinlinger, Astrid/ Schrader, Hans-Hermann (Hrsg.), 1999:
Datenschutz von A-Z, Stichwort "Informationelle Selbstbestimmung" (I300);
Neuwied; Krieftel: Luchterhand
Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 28a.
|