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Fremdcancel
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Fremdcancel wegen From-Haeder?
ohl jeder hat wohl schon die leidige
Erfahrung gemacht, daß E-Mail Adressen, die im Usenet verwendet werden zum bevorzugten Ziel von Spammern
werden. Überquellende Postfächer durch Werbung und Würmer führen nicht selten dazu,
daß die Adressen nicht mehr in der vorgesehenen Weise für die Kommunikation benutzt werden können.
Sie werden sprichwörtlich verbrannt. Bis vor wenigen Jahren half es noch, die gültige E-Mail Adresse in den
Reply-To Haeder zu setzen, sofern der Newsreader
diese Funktion unterstützte. Doch leider wird auch dieser Header zunehmend von den Werbetreibenden ausgewertet.
Verständlich daher, daß immer mehr Nutzer dazu übergehen, im Usenet E-Mail Adressen einzusetzen, die
entweder ungültig sind, oder extra für die Abwehr gegen den Spam eingerichtet wurden und deshalb nie
gelesen werden.
Das führt dazu, daß der Absender eines solchen Usenetbeitrags nicht mehr persönlich erreichbar ist.
Einige Teilnehmer stören sich an dieser Unerreichbarkeit und auch die alte de.-Kirchwitz-Netiquette
setzt die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme per E-Mail stillschweigend voraus, wenn sie im Punkt 11
empfiehlt: Benutzen Sie E-Mail!
benso wie in der Realnamefrage kann hier jeder seine
eigene Meinung haben und seine eigenen moralischen Maßstäbe anlegen. Es soll auf dieser Seite auch nicht
erörtert werden, ob falsche E-Mail Adressen gut oder böse sind. Sicher ist jedenfalls, daß ihr Einsatz eine
verständliche, angemessene und zugleich wirksame Maßnahme gegen die Belästigung durch uerwünschte
Werbung oder Kontaktaufnahme ist. Falsche E-Mail Adressen oder Spamschutzadressen sind - wie die Verwendung von
Pseudonymen - eine Schutzmaßnahme und deshalb auch Thema auf dieser Seite.
Leider gibt es einige Teilnehmer, die kein Verständnis für Schutzmaßnahmen dieser Art haben und
sich auch nicht auf die aus der Realnamediskussion bekannten Formen der Repression beschränken.
Diese Teilnehmer versuchen Regeln zu etablieren, die es ihnen erlauben, Andersdenkende einfach
per Fremdcancel aus dem Netz zu entfernen:
Aus der schule.*- Kirchwitz-Netiquette:
7.7. Spam löschen - Fremdcancel
Auch ungültige E-Mail-Adressen können zu Cancels führen.
7.8. Falsche E-Mail-Adressen
Der From-Header muß eine gültige Adresse enthalten, unter der der
Autor des Artikels erreichbar ist. Alternativ ist es gestattet (aus
Gründen des Spamschutzes) im From eine selten oder nie gelesene (aber gültige) Adresse zu verwenden, wenn der
Absender unter der Adresse erreichbar ist, die er im Reply-To-Header angibt (dieser Header wird aus technischen Gründen
nur selten von Spammern ausgewertet).
(http://www.schule.afaik.de
[Archiv])
ie oben mit einem blauen Textmarker hervorgehoben,
gestattet oder verbietet der Verfasser des Textes das Eine oder Andere und scheint dabei ganz zu vergessen, daß ihm
selbst dann die erforderliche Legitimation dazu fehlt, wenn er über den Inhalt des Textes in einer zweifelhaften Aktion
abstimmen ließ oder sich Koordinator nennt. Gestatten oder Verbieten kann
grundsätzlich nur der Eigentümer einer Sache und dies auch nur im Rahmen geltender Gesetze. Was also auf
den vielen tausend Newsservern rund um den Globus stehen darf, entscheidet der jeweilige Betreiber dieses Servers im
Rahmen der für ihn geltenden, nationalen Bestimmungen. Diese sehen in Deutschland vor, daß anonymes
oder pseudonymes Posten gestattet werden muß und daß die Angabe eines Impressums für den Nutzer
der Dienste nicht erforderlich ist. Und wo kein Impressum erforderlich ist, besteht natürlich auch nicht die Pflicht,
eine Kontaktadresse zu veröffentlichen. (vgl.: Teledienstedatenschutzgesetz)
Die Faq ungültige eMail
Adressen im Usenet führt hierzu aus:
[FAQ] Ungueltige eMail-Adressen im Usenet [Stand 16.01.2004]
1.1 Sollte ich eine gültige, gelesene eMail-Adresse zumindest im Reply-To: haben?
[...]
Es ist wünschenswert eine reply-fähige eMail-Adresse im Header anzugeben, weil es das
private Antworten auf das Posting erleichtert. Es ist aber definitiv kein Muss
und - wenn richtig gemacht - auch kein Usenet-schädliches Verhalten.
1.2 Muss ich zur Teilnahme am Usenet meine gültige eMail-Adresse im Header angeben?
Auch eine einfache Antwort: Nein, natürlich nicht! Mal abgesehen von etwaigen Sonderbestimmungen
des Betreibers deines Newsservers, kann und wird dich niemand dazu verpflichten
deine eMail-Adresse im Header anzugeben. Manche Poster in einschlägigen de.-Newsgruppen geben sich
zwar alle Mühe diesen Anschein zu erwecken, aber eine derartige Verpflichtung gibt
es nicht.
(http://usenet.noemails.net/email-adressen.html )
umindest die in Deutschland wirkenden
Anbieter von Telediensten sind also gesetzlich verplichtet, anonyme oder pseudonyme Postings auf ihren Servern zu
dulden. Dies schließt selbstverständlich auch Beiträge ein, die eine ungültige oder nichtgelesene
Kontaktadresse enthalten. Diese Bestimmungen gelten ausnahmslos für alle Teledienste und alle Hierarchien.
Eine Regel, die diesen Gesetzen widerspricht und das Ansinnen des Gesetzgebers unterminiert,
ist sittenwidrig und damit gegenstandslos.
uf der Suche nach Argumenten, die das Fremdcanceln
rechtfertigen sollen, wurde im Verlauf mehrerer Diskussionen auch auf den
Rfc 1036
verwiesen. Doch der Rfc 1036 ist - wie alle Rfcs - nicht bindend, sondern stellt lediglich eine Empfehlung dar, wie Usenetpostings
aussehen sollten, damit sie reibungslos verarbeitet werden können. Da die E-Mail Adresse des Absenders ebensowenig Einfluß
auf das Funktionieren des NNTP hat, wie der Authentizität des Namens, führt eine falsche
E-Mail Adresse nicht zu technischen Störungen des Protokolls NNTP, sondern vereitelt lediglich eine persönliche Kontaktaufnahme
per E-Mail. Außerdem ist der Rfc 1036 natürlich auch keine moralische Instanz und äußert sich daher auch nicht
über die Gültigkeit der angegebenen E-Mail Adrsse, sondern fordert im Sinne der Kompatibilität der verarbeitenden Software
auf dem NNTP-Server lediglich, daß die Adresse der üblichen Syntax entpricht:
The "From" line contains the electronic mailing address of the person who sent the
message, in the Internet syntax.
Aber auch wenn man diese Auffassung nicht teilen möchte sei hier vermerkt, daß der Rfc 1036 nicht einmal
dann die jeweils gültigen nationalen Gesetze aushebeln könnte, wenn er mehr als nur eine technische
Empfehlung darstellte.
Die rechtliche Würdigung
Ein Cancelrequest wird ebenso wie jeder andere Artikel quer durch das ganze Usenet geschleust und bewirkt auf sehr
vielen Servern die unmittelbare Liquidierung des Beitrags, ohne daß der Betreiber des Servers überhaupt etwas davon
bemerkt. Die Software auf dem Server nimmt die eingehenden Cancelrequests entgegen und führt sie aus. Daher darf
der Cancelrequest auch als Steuerbefehl betrachtet werden und wird in Fachkreisen deshalb auch als
Control bezeichnet.
un könnte man versucht sein anzunehmen,
daß jeder Betreiber eines Newsservers, der die Möglichkeit des Löschens per Steuerbefehl freigegeben
hat, generell mit der Löschung von beliebigen Daten durch beliebige Dritte auf seinem Server einverstanden ist.
Doch das ist meist gerade nicht der Fall. So gut wie alle Administratoren wollen gemäß dem RFC 1036
nur dem ursprünglichen Autoren eines Usenetbeitrages das Recht zugestehen, seine eigenen Beiträge wieder
zu löschen [1] und verbieten das Fremdcanceln in Ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich. Um die
Verfügungsberechtigung festzustellen, lassen sie die Software den Fromheader des eingehenden Cancelrequests
mit dem Fromheader des zu löschenden Artikels vergleichen. Stimmen der Name und die E-Mail-Adresse
überein, wird der Löschvorgang durchgeführt - andernfalls nicht. Jemand, der also fremde
Beiträge möglichst umfassend aus dem Usenet entfernen will, muß daher beim Fremdcanceln
den Fromheader fälschen und sich rechtswidrig den Namen und die E-Mail-Adresse des eigentlichen
Autoren der zu löschenden Nachricht aneignen. Schon aus dieser Namensanmaßung, die nach
§ 12 BGB grundlegende Persönlichkeitsrechte des eigentlichen
Versenders der Nachricht verletzt [2], ergibt sich die nach § 303a StGB erforderliche Rechtswidrigkeit, die
aus einer Datenveränderung eine Straftat macht. Denn schon mit der Erforderlichkeit
einer arglistigen Täuschung darf als erwiesen gelten, daß der Versender des Controls nicht der
Verfügungsberechtigte ist.
§ 303a Datenveränderung
(1) |
Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs.2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) |
Der Versuch ist strafbar |
(vgl.:
www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19970016.htm )
s hilft also nichts: Wer fremde Beiträge
löscht, bzw. die Löschung durch einen Steuerbefehl veranlaßt ohne dafür durch den
Verfügungsberechtigten legitimiert worden zu sein, verletzt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen,
indem er dessen selbstbestimmte Nutzung öffentlich zugänglicher Kommunikationsmedien behindert.
Darüberhinaus maßt er sich unbefugt den Gebrauch des Namens und der E-Mail Adresse des Betroffenen
an, um dem Server
vorzutäuschen, der Cancelrequest käme vom einzig Berechtigten eines Cancels: Dem Urheber des Textes
selbst. Diese Namensanmaßung stellt eine zivilrechtliche Verletzung der schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen nach § 12 BGB dar.
Darüberhinaus dürfte das Fremdcanceln den Straftatbestand der rechtswidrigen Datenveränderung
nach § 303a StGB erfüllen. Da Datenveränderungen nur rechtmäßig sind, wenn man
selbst der Verfügungsberechtigte [3] über diese Daten ist oder von einem Vefügungsberechtigten die
erforderliche Befugnis erteilt bekommen hat, stellt das Fremdcanceln praktisch immer eine strafbare Handlung dar; denn
es ist angesichts der Eigenschaften eines offenen und weltweiten Datennetzes praktsich unmöglich, von jedem
Administratoren, auf dem der Cancel eintrifft, vorab eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen. Bereits das Versenden
des Cancelrequests dürfte unabhängig vom Erfolg strafbar sein, da schon der Versuch einer rechtswidrigen
Datenveränderung nach § 303a (2) von Strafe bedroht ist.
| [1] |
Rfc 1036: 3.1 Cancel
Only the author of the message or the local news administrator is allowed to
send this message. The verified sender of a message is the "Sender" line, or if no "Sender" line is present, the "From" line.
The verified sender of the cancel message must be the same as either the "Sender" or "From" field of the original message.
A verified sender in the cancel message is allowed to match an unverified "From" in the original
message.
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[2] |
Den Namensschutz genießen auch Pseudonyme,
vgl.: AZ: 18 U 34/00, AZ: I ZR 296/00 |
[3] |
Die herrschende Meinung ordnet daher die Rechtswidrigkeit der
Datenveränderung als einschränkendes Tatbestandsmerkmal ein. An dieses dogmatische Verständnis
des Ausdrucks rechtswidrig schließt sich aber die bisher noch nicht
eindeutig geklärte Frage nach dem materiellen Inhalt der Einschränkung, d.h. wann die Daten fremd
sind.
[...]
Die Literatur entwickelte für die Ausgestaltung des
Verfügungsrechts unterschiedliche Kriterien, wie etwa der Erwerb der Daten, das "Betroffensein"
durch den Inhalt der Daten, das Eigentum am Datenträger, die geistige Urheberschaft am Dateninhalt
und das erstmalige Abspeichern der Daten. Von diesen Ansatzpunkten konnte sich jedoch bislang keiner
als herrschende Meinung durchsetzen. Nach Hilgendorf scheint letzterer - für die
Bestimmung der Verfügungsberechtigung auf das Kriterium des Skripturakts abzustellen - aber
der einzige praktisch tragfähige Anknüpfungspunkt zu sein.
Verfügungsberechtigter ist danach derjenige der die Daten selbst unmittelbar abgespeichert bzw.
übermittelt hat.
Quelle:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2002/927/pdf/diss_vetter.pdf
Lesen Sie bei Interesse bitte auch diesen Newsbeitrag eines Juristen zum Thema:
<6hviiYVUOeB@naranek.camelot.de>
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Die moralische Würdigung
Ein so tiefer Eingriff in die Selbstbestimmung einer fremden Person muß schon sehr gut begründet sein, um
eine allgemeine oder wenigstens eine breite Zustimmung zu finden [4]. Eine fehlende oder falsche Kontaktadresse oder
ein Pseudonym ist aber sicher kein guter Grund, zumal das deutsche Recht die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung des
Usenets ausdrücklich erlaubt. Wer ungeachtet dessen fremde Beiträge cancelt und
sich alleine auf sein Moralverständnis beruft, erzeugt ein moralisches Paradox, indem er zweifelhafte, evtl. sogar
strafrechtlich relevante Maßnahmen ergreift, um seine eigenen Moralvorstellungen durchzusetzen.
[4]
Aus der Fremdcancel-Faq:
Man sollte nie fremdcanceln. Fremdcancels sind immer unerwünscht und technisch
nicht erlaubt. Es gibt allerdings Situationen, in denen man nicht für einen Fremdcancel geteert und
gefedert wird: Wenn es sich um Dupes und Spam handelt, diese Cancels werden in aller Regel stillschweigend
toleriert.
(vgl.:
http://www.faqs.org/faqs/de-net-abuse/fremdcancel-faq/ )
ngesichts der rechtlichen Brisanz wird in
Diskussionen zum Thema Fremdcanceln leider immer wieder versucht, sich der Verantwortung für die Löschung
fremder Daten zu entledigen, indem man argumentiert, der Cancelrequenst stelle keinen Steuerbefehl dar, sondern
müsse als eine unverbindliche Empfehlung an die Administratoren der Server
verstanden werden, den Beitrag zu löschen. Doch dieses Argument greift aus mehreren Gründen sicher nicht:
1. |
Die Administratoren, die das Canceln auf ihren Servern gestatten, führen i.d.R. keine Einzelfallprüfung
durch. Das bedeutet, daß ein eingehender Cancelrequest von der Software entgegengenommen wird und
automatisch zur Löschung einer Nachricht führt, wenn der Fromheader des Cancelrequests mit
dem Fromheader der zu löschenden Nachricht übereinstimmt. So, wie es der Rfc1036 fordert. Da
der Fremdcancler die Header so manipuliert, daß die Software des Servers gemäß ihrer
Programmierung eine Löschung ausführen muß, hat der Fremdcancel eher den Charakter
eines Löschbefehls als den einer Bitte.
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2. |
Die Software auf den Servern prüft anhand der Headereinträge, ob der Cancelrequest vom ursprünglichen
Absender einer Nachricht kommt. Das bedeutet, daß die Administratoren das Löschen von Usenetnachrichten
nur demjenignen gestatten, der eine Nachricht ursprünglich auch geschrieben hat und sie nun widerrufen möchte.
Wer Fremdcancelt und dafür die Headereinträge fälscht, täuscht den Administratoren ein
Verfügungsrecht vor, das er nicht besitzt. Für diese Fälschung kann nur der Versender der Steuernachricht
und nicht der getäuschte Admin verantwortlich gemacht werden.
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Lassen Sie besser die
Finger davon! 
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