Art. 5 GG


Das Recht auf freie Meinungsäußerung

Vielfach wird als Agument gegen die Verwendung anonymisierender Maßnahmen vorgebracht, daß derjenige, der sich eines Pseudonyms bedient, sein Grundrecht auf freie Meinugsäußerung nicht gebührend bzw. überhaupt nicht wahrnehme und durch sein Verhalten langfristig sogar zur schleichenden Abschaffung dieses Grundrechts beitrage. Falls zutreffend, wäre diese These ein schlimmer Vorwurf.

Google Ich habe keinen Grund, auf die Verwendung des Realnamens zu verzichten und damit freiwillig dem Abbau demokratischer Rechte Vorschub zu leisten..

berflächlich betrachtet klingt dieses Argument durchaus plausibel. Und doch ist es wegen eines kleinen Denkfehlers völlig falsch. Zwar räumt Artikel 5 GG dem Bürger tatsächlich das Recht auf freie Meinungsäußerung ein, doch ist dieses Recht ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Der Staat garantiert dem Bürger, daß ihm durch ihn wegen der Meinungsäußerung keine Nachteile erwachsen; zumindest, solange die Meinungsäußerung nicht gegen Gesetzeverstößt. In der Tat wäre angesichts einer solchen Garantie jegliche Anonymisierung eine unnötige und damit verzichtbare, vielleicht sogar paradoxe Schutzmaßnahme.

er kleine, aber entscheidende Denkfehler liegt nun aber darin, daß sich ein Usenetbeitrag i.d.R. nicht an den Staat, sondern an andere Bürger richtet. Das Verhältnis der Bürger untereinander kann aber vom Schutz des Artikel 5 GG nicht vollständig umfaßt sein, denn der Staat kann schließlich nicht garantieren, daß ein Teilnehmer nicht wegen der Äußerung einer mißliebigen Meinung durch andere Teilnehmer diskriminiert oder in anderer Weise bedrängt oder verletzt wird. Mit dem Recht auf <informationelle Selbstbestimmung> kompensiert der Staat dieses Defizit und versucht, seinem Verfassungsauftrag nach Artikel 5 GG dennoch weitestgehend gerecht zu werden, indem er seinen Bürgern ein mächtiges Instrument an die Hand gibt, um sich vor diesen Unabwägbarkeiten selbst zu schützen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimung steht dem Recht auf freie Meinungsäußerung also keineswegs gegenüber, sondern ihm zur Seite.

 Artikel 5 GG  [Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

ine anonyme Meinungsäußerung ist und bleibt auch dann eine durch Artikel 5 gedeckte Meinungsäußerung, wenn sie nicht einer bestimmbaren Person zuzuordnen ist. Anonyme oder pseudonyme Usenetbeiträge sind daher nicht die Nichtwahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, wie dies oft behauptet wird, sondern noch immer die Wahrnehmung dieses Rechts, jedoch einschließlich der Wahrnehmung weiterer Rechte, wie z.B. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht nur im Internet bedeutet die Möglichkeit, seine Meinung auch anonym vertreten zu dürfen, das Recht auf freie Meinungsäußerung anwenden zu können ohne gleichzeitig Repressionen befürchten zu müssen. Da nicht davon auszugehen ist, dass irgendwann eine vollkommene Gesellschaft entsteht, in der alle Menschen tolerant, offen für Argumente und bereit sind, die eigene Meinung stets kritisch zu hinterfragen und auf kriminelle Methoden verzichten, ist diese Möglichkeit wichtiger denn je.

Quelle: <www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20885/1.html>

Die Möglichkeit, im Internet anonym Dienste zu nutzen, insbesondere anonym elektronische Briefe (E-Mails) zu verschicken, ist im Sinne des Datenschutzes zu begrüßen. Redefreiheit und Meinungsäußerung werden gefördert, da niemand direkt eine Nachricht einer Person zuordnen und diese ungerechtfertigterweise benachteiligen oder anderweitig zur Rechenschaft ziehen kann. Dies kann zum Beispiel für Mitglieder verfolgter Minderheiten wichtig sein, die miteinander kommunizieren wollen, oder auch für Menschen, die bestehende Mißstände in ihrer Firma oder andernorts aufdecken oder ein Verbrechen aufklären wollen.

Caronni 1998: 633

 
 

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