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Art. 5 GG
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Das Recht auf freie Meinungsäußerung
Vielfach wird als Agument gegen die Verwendung anonymisierender Maßnahmen vorgebracht, daß derjenige,
der sich eines Pseudonyms bedient, sein Grundrecht auf freie Meinugsäußerung nicht gebührend bzw.
überhaupt nicht wahrnehme und durch sein Verhalten langfristig sogar zur schleichenden Abschaffung dieses
Grundrechts beitrage. Falls zutreffend, wäre diese These ein schlimmer Vorwurf.
berflächlich betrachtet klingt dieses
Argument durchaus plausibel. Und doch ist es wegen eines kleinen Denkfehlers völlig falsch. Zwar räumt
Artikel 5 GG dem Bürger tatsächlich das Recht auf freie Meinungsäußerung ein, doch ist dieses
Recht ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Der Staat garantiert dem Bürger, daß ihm durch ihn wegen
der Meinungsäußerung keine Nachteile erwachsen; zumindest, solange die Meinungsäußerung
nicht gegen Gesetzeverstößt. In der Tat wäre angesichts einer solchen Garantie jegliche Anonymisierung
eine unnötige und damit verzichtbare, vielleicht sogar paradoxe Schutzmaßnahme.
er kleine, aber entscheidende
Denkfehler liegt nun aber darin, daß sich ein Usenetbeitrag i.d.R. nicht an den Staat, sondern an andere
Bürger richtet. Das Verhältnis der Bürger untereinander kann aber vom Schutz des Artikel
5 GG nicht vollständig umfaßt sein, denn der Staat kann schließlich nicht garantieren,
daß ein Teilnehmer nicht wegen der Äußerung einer mißliebigen Meinung durch andere
Teilnehmer diskriminiert oder in anderer Weise bedrängt oder verletzt wird. Mit dem Recht auf
<informationelle Selbstbestimmung> kompensiert der Staat dieses Defizit und versucht,
seinem Verfassungsauftrag nach Artikel 5 GG dennoch weitestgehend gerecht zu werden, indem er
seinen Bürgern ein mächtiges Instrument an die Hand gibt, um sich vor diesen Unabwägbarkeiten
selbst zu schützen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimung steht dem Recht auf freie
Meinungsäußerung also keineswegs gegenüber, sondern ihm zur Seite.
Artikel 5 GG
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
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Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
ine anonyme Meinungsäußerung
ist und bleibt auch dann eine durch Artikel 5 gedeckte Meinungsäußerung, wenn sie nicht einer bestimmbaren
Person zuzuordnen ist. Anonyme oder pseudonyme Usenetbeiträge sind daher nicht die Nichtwahrnehmung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung, wie dies oft behauptet wird, sondern noch immer die Wahrnehmung
dieses Rechts, jedoch einschließlich der Wahrnehmung weiterer Rechte, wie z.B. dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
Nicht nur im Internet bedeutet die Möglichkeit, seine Meinung
auch anonym vertreten zu dürfen, das Recht auf freie Meinungsäußerung anwenden zu können
ohne gleichzeitig Repressionen befürchten zu müssen. Da nicht davon auszugehen ist, dass irgendwann
eine vollkommene Gesellschaft entsteht, in der alle Menschen tolerant, offen für Argumente und bereit sind,
die eigene Meinung stets kritisch zu hinterfragen und auf kriminelle Methoden verzichten, ist diese Möglichkeit
wichtiger denn je.
Quelle:
<www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20885/1.html>

Die Möglichkeit, im Internet anonym Dienste zu nutzen, insbesondere
anonym elektronische Briefe (E-Mails) zu verschicken, ist im Sinne des Datenschutzes zu begrüßen. Redefreiheit
und Meinungsäußerung werden gefördert, da niemand direkt eine Nachricht einer Person zuordnen und
diese ungerechtfertigterweise benachteiligen oder anderweitig zur Rechenschaft ziehen kann. Dies kann zum Beispiel
für Mitglieder verfolgter Minderheiten wichtig sein, die miteinander kommunizieren wollen, oder auch für
Menschen, die bestehende Mißstände in ihrer Firma oder andernorts aufdecken oder ein Verbrechen
aufklären wollen.
Caronni 1998: 633
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