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Dr. Helmut Bäumler
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Das Recht auf Anonymität
mit freundlicher Genehmigung des ehemaligen Landesbeauftragten für Datenschutz
in Schleswig Holstein
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anchmal sind Dinge so selbstverständlich, daß wir sie tun, ohne lange darüber
nachzudenken oder gar fundierte Begründungen zu geben. Wir entscheiden im
täglichen Leben häufig intuitiv, ob wir namentlich auftreten, oder ob wir anonym
bleiben wollen. In aller Regel gehen dem keine tiefschürfenden Reflexionen voraus,
sondern wie verhalten uns so wie uns gerade zu Mute ist oder wie es unserem
üblichen, ganz persönlichem Verhaltensmuster entspricht. Vermutlich ist uns dabei
gar nicht bewußt, daß wir ein Grundrecht ausüben, nämlich das auf
informationelle Selbstbestimmung. Es ist
gerade so, wie wenn wir atmen, essen und trinken, ohne daß wir überhaupt daran
denken, daß wir dabei eigentlich unser Grundrecht auf Leben in Anspruch nehmen.
Jeder Mensch braucht zu einem selbstbestimmten Leben die Möglichkeit, in
bestimmten Situationen anonym aufzutreten, so wie er Atemluft zum Überleben
braucht. Wer sich in allen Lebenslagen namentlich zu erkennen geben müßte,
gewissermaßen seinen Namen für jedermann und jederzeit deutlich sichtbar
eintätowiert tragen müßte, dem wäre das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung entzogen, denn er könnte nicht mehr wissen, geschweige denn
selbst bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Vielleicht ist dieses Recht auf Anonymität so Selbstverständlich, daß man
darüber weder schreiben noch sprechen muß? Gewiß, die Grundfesten des
Datenschutzes ruhen auf der Annahme, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten
nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn ein Gesetz die
Verarbeitung erlaubt. Das "Außergewöhnliche" der Verarbeitung personenbezogener
Daten und damit der Regelfall des nicht personenbezogenen Auftretens liegt
unausgesprochen dem gesamten Datenschutzgedanken zu Grunde.
uch die Tatsache, daß die "Identitätsfeststellung" ein relevanter Vorgang ist, der
nach allen Polizeigesetzen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, zeigt
das Regel-Ausnahme-Verhältnis. Welch leidenschaftliche Debatten wurden noch
vor zwei Jahrzehnten geführt, als es darum ging, das Recht der polizeilichen
Identitätsfeststellung zu erweitern und sogar auf jedermann auszudehnen, der sich
an gefährlichen oder gefährdeten Orten aufhält. Die Polizei setzte sich seinerzeit
mit ihren Vorstellungen bekanntlich durch. Dann kam das zentrale Verkehrsinformationssystem
ZEVIS, das es der Polizei technisch ermöglichte, im fließenden Straßenverkehr jederzeit
unauffällig durch eine Computerabfrage festzustellen, wer da im Auto vor ihr fuhr.
Schon bald verbreiteten sich weitere technische Systeme, die das Recht auf
Anonymität faktisch aushöhlen, bevor eine Dogmatik dieses Rechts auch nur ansatzweise
entwickelt war. So sucht man in den Bänden der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vergeblich nach dem Stichwort "Recht auf Anonymität", wiewohl das Gericht, vor allem
im Volkszählungsurteil, selbstverständlich der Sache nach auch zu dieser Frage judiziert hat.
Auch in der juristischen Literatur ist das Recht auf Anonymität nur spärlich vertreten.
In den neueren Datenschutzgesetzen ist von Anonymisierung, d.h. von der nachträglichen
Wiederherstellung der Anonymität die Rede.
Manchmal wird den Menschen der Wert der Errungenschaft, die sie täglich in
Anspruch nehmen, erst dann bewußt, wenn sie bedroht ist. Unsere Anonymität ist
inzwischen massiv gefährdet. ZEVIS war erst der Anfang in einer Kette von Technologien,
die es ermöglichen, Menschen zu identifizieren und ihren Aufenthaltsort und ihre
Bewegungen zu registrieren, ob es ihnen paßt oder nicht. Wer ein Handy benutzt, kann
geortet werden, sobald es eingeschaltet ist, wer nicht bar bezahlen möchte, muß seinen
guten Namen hinterlassen. Videokameras oder gar Satelliten aus dem Weltall zeichnen
auf, wer was wann wo gemacht hat. Ubiquitous Computing könnte der Freiheit der
Anonymität bald den Rest geben. Erst langsam dämmert den Menschen, daß da etwas
bedroht ist, was für sie bislang zur selbstverständlichen Lebensqualität gehörte.
nd im Internet? Dort lauern überall Schnüffler. Es ist ja auch einfach zu verführerisch,
den Menschen heimlich über die Schulter schauen zu können, wie sie sich in der
virtuellen Welt bewegen. Wer den Clickstream eines ausgedehnten Spaziergangs
durch das Web analysieren kann, der ist nahe dran an der Gedankenwelt seines
Opfers. Der alte Menschheitstraum, die Gedanken eines anderen lesen zu können,
bekommt im Internet durchaus eine reale Basis. Menschen sind zumeist Opfer und
Täter zugleich, auch wenn wir schon früh gelernt haben: "Was Du nicht willst, daß
man Dir tut, das füg auch keinem anderen zu". Die Bedrohungen der Anonymität
kommen im Internet von den staatlichen Sicherheitsbehörden ebenso wie von der
privaten Wirtschaft oder vom Hacker nebenan. Persönlichkeitsprofile von
Menschen zu besitzen, die dies noch nicht einmal ahnen können, schafft Macht zur
Unterdrückung, Manipulation und Ausbeutung.
In dieser Situation ist es besser, die Anonymität von Grund auf, gewissermaßen
an der Quelle, zu schützen, als sich gegen die jeweils unterschiedlichen Angreifer
mit unterscheidlichen Methoden zur Wehr zu setzen. Das hat auch der Gesetzgeber
erkannt, der im Teledienstedatenschutzgesetz
jedem das Recht eingeräumt hat, sich anonym durch das Netz zu bewegen. Kein
Provider darf aufzeichnen, wer was wann im Netz getan hat, wenn dies nicht
ausnahmsweise für Abrechnungszwecke erforderlich ist. Und dann dürfen die
Daten auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Klingt nicht nur gut, sondern
ist auch ein gutes Datenschutzkonzept. Leider halten sich die wenigsten im
Internet an diese Spielregeln. Zu attraktiv ist offenbar der Gedanke, mit Hilfe von
Protokolldaten nachzuvollziehen, wer was wann getan hat.
Deshalb muß das Recht auf Anonymität, das der Gesetzgeber den Internetnutzern
ausdrücklich zugebilligt hat, in der Realität noch einmal erkämpft werden.
Technische Vorkehrungen sind notwendig, um das Recht auf Anonymität
tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, denn das Internet darf kein
rechtsfreier Raum sein. Das Projekt AN.ON, das die Technische Universität
Dresden, die freie Universität Berlin und das unabhängige
Landeszentrum für
Datenschutz Schleswig Holstein
gemeinsam betreiben und das vom Bundeswirtschaftsminister gefördert wird, stellt
allen Internetnutzern kostenlos eine Software zur Verfügung, mit deren Hilfe sie sich anonym im
Internet bewegen können. Es ist ein Instrument, um Recht und Ordnung, in diesem
Fall ein Bürgerrecht, im Internet durchzusetzen.
eim Thema Anonymität im Internet fällt manchen nicht viel mehr als Kinderpornographie
oder generell Strafverfolgung ein. In der Tat, anonym handelnde Menschen sind innerhalb
wie außerhalb des Internet die eigentliche Herausforderung der Kriminalpolizei.
Niemand würde auf die absurde Idee kommen - oder doch? - unser
gesamtes Leben, jeden Schritt, jede Aktivität, lückenlos aufzuzeichnen, nur weil im
Falle einer Straftat die Strafermittlungen dann leichter möglich wären. Im Internet soll
plötzlich angehen, was in der realen Welt grob verfassungswidrig wäre? Die Begehrlichkeiten
sind bei manchen Sicherheitspolitikern groß. Das Foucault'sche Panoptikum, das ansonsten
nur in einem speziell gebauten Gefängnis funktionieren kann, soll plötzlich im Internet
Realität werden. Das den Bürgern im Teledienstedatenschutzgesetz ausdrücklich bestätigte
Recht auf Anonymität ist noch gar nicht überall in der Praxis umgesetzt, da soll es
bereits wieder abgeschafft und in sein Gegenteil verkehrt werden. Statt endlich gegen
rechtswidrige Protokolldatenbestände vorzugehen, soll die Schaffung solcher
Vorratsdaten sogar ausdrücklich vorgeschrieben werden. Verrückte Welt, in der, satt den
Bürgern zum Recht zu verhelfen, dieses kurzerhand entzogen werden soll.
ie Diskussion um die Durchsetzung des Rechts auf Anonymität im Internet zeigt, daß
inzwischen auch Selbstverständliches der Begründung und Verteidigung bedarf. Rechte,
die wir schon sicher zu besitzen glaubten, müssen plötzlich gegen eine omnipotente
Überwachungstechnologie und gegen ein maßlos übersteigertes Sicherheitsdenken
von neuem verteidigt werden. Unser Recht auf Anonymität, das wir bis dato einfach
hatten und das - von Prominenten einmal abgesehen - jeder von uns
selbstverständlich tagtäglich in Anspruch nahm, bedarf jetzt vorsichtshalber der
ausdrücklichen Ableitung aus den Grundrechten. Beim Gang über den Marktplatz, bei
der Teilnahme an einem Musikfestival, beim Besuch im Fußballstdion, in der U-Bahn
oder nur beim Bäcker nebenan verhalten wir uns nicht nur völlig natürlich, wenn wir
kein großens Namensschild vor uns hertragen, sondern wir nehmen auch ein
Grundrecht in Anspruch, nämlich selbst zu entscheiden, wem gegenüber wir uns in
welcher Situation zu erkennen geben. Ganz zu schweigen von besonderen Nutzungen
des Internet z.B. im Rahmen von Ehe- oder Drogenberatung, Seelsorge oder Telemedizin.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, wie sein Name unschwer verrät,
jedem das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Informationen er über sich
selbst preisgibt. Dies schließt selbstverständlich das Recht ein, auch gar nichts von sich
preisgeben zu wollen. Solange nicht ein staatliches Eingriffsgesetz oder die Rechte
anderer entgegenstehen, kann jeder Mensch sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung in der Form ausüben, daß er nicht namentlich, eben anonym, auftritt.
Wer hätte gedacht, daß unsere Freiheit eines Tages so in Gefahr kommen würde, daß
es ratsam erscheint, auf solchen Selbstverständlichkeiten wie dem Recht auf Anonymität
ausdrücklich zu bestehen, bevor auch dieses Grundrecht soweit ausgehöhlt ist, daß
nicht mehr viel Substanz bleibt. Die Informationsgesellschaft beruht auf genialen
technischen Erfindungen, aber sie zwingt auch dazu, vermeintlich selbstverständliche
Rechte neu zu begründen und zu festigen, deren Verlust die schönsten Errungenschaften
der Informationstechnik nicht aufwiegen könnten.
Dr. Helmut Bäumler
ehemaliger Landesbeauftragter für den Datenschutz und
Leiter des Unabhängigen Landeszentrums
für Datenschutz Schleswig Holstein
www.datenschutzzentrum.de
Auszug aus der Broschüre
Anonheft.pdf
[Archiv] mit freundlicher Genehmigung des
ehemaligen (bis 31.08.2004) Landesbeauftragten für Datenschutz in Schleswig Holstein.
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