Dr. Helmut
Bäumler 

Das Recht auf Anonymität

mit freundlicher Genehmigung des ehemaligen Landesbeauftragten für Datenschutz
in Schleswig Holstein

anchmal sind Dinge so selbstverständlich, daß wir sie tun, ohne lange darüber nachzudenken oder gar fundierte Begründungen zu geben. Wir entscheiden im täglichen Leben häufig intuitiv, ob wir namentlich auftreten, oder ob wir anonym bleiben wollen. In aller Regel gehen dem keine tiefschürfenden Reflexionen voraus, sondern wie verhalten uns so wie uns gerade zu Mute ist oder wie es unserem üblichen, ganz persönlichem Verhaltensmuster entspricht. Vermutlich ist uns dabei gar nicht bewußt, daß wir ein Grundrecht ausüben, nämlich das auf informationelle Selbstbestimmung. Es ist gerade so, wie wenn wir atmen, essen und trinken, ohne daß wir überhaupt daran denken, daß wir dabei eigentlich unser Grundrecht auf Leben in Anspruch nehmen.

Jeder Mensch braucht zu einem selbstbestimmten Leben die Möglichkeit, in bestimmten Situationen anonym aufzutreten, so wie er Atemluft zum Überleben braucht. Wer sich in allen Lebenslagen namentlich zu erkennen geben müßte, gewissermaßen seinen Namen für jedermann und jederzeit deutlich sichtbar eintätowiert tragen müßte, dem wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entzogen, denn er könnte nicht mehr wissen, geschweige denn selbst bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.

Vielleicht ist dieses Recht auf Anonymität so Selbstverständlich, daß man darüber weder schreiben noch sprechen muß? Gewiß, die Grundfesten des Datenschutzes ruhen auf der Annahme, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Das "Außergewöhnliche" der Verarbeitung personenbezogener Daten und damit der Regelfall des nicht personenbezogenen Auftretens liegt unausgesprochen dem gesamten Datenschutzgedanken zu Grunde.

uch die Tatsache, daß die "Identitätsfeststellung" ein relevanter Vorgang ist, der nach allen Polizeigesetzen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, zeigt das Regel-Ausnahme-Verhältnis. Welch leidenschaftliche Debatten wurden noch vor zwei Jahrzehnten geführt, als es darum ging, das Recht der polizeilichen Identitätsfeststellung zu erweitern und sogar auf jedermann auszudehnen, der sich an gefährlichen oder gefährdeten Orten aufhält. Die Polizei setzte sich seinerzeit mit ihren Vorstellungen bekanntlich durch. Dann kam das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS, das es der Polizei technisch ermöglichte, im fließenden Straßenverkehr jederzeit unauffällig durch eine Computerabfrage festzustellen, wer da im Auto vor ihr fuhr. Schon bald verbreiteten sich weitere technische Systeme, die das Recht auf Anonymität faktisch aushöhlen, bevor eine Dogmatik dieses Rechts auch nur ansatzweise entwickelt war. So sucht man in den Bänden der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vergeblich nach dem Stichwort "Recht auf Anonymität", wiewohl das Gericht, vor allem im Volkszählungsurteil, selbstverständlich der Sache nach auch zu dieser Frage judiziert hat. Auch in der juristischen Literatur ist das Recht auf Anonymität nur spärlich vertreten. In den neueren Datenschutzgesetzen ist von Anonymisierung, d.h. von der nachträglichen Wiederherstellung der Anonymität die Rede.

Manchmal wird den Menschen der Wert der Errungenschaft, die sie täglich in Anspruch nehmen, erst dann bewußt, wenn sie bedroht ist. Unsere Anonymität ist inzwischen massiv gefährdet. ZEVIS war erst der Anfang in einer Kette von Technologien, die es ermöglichen, Menschen zu identifizieren und ihren Aufenthaltsort und ihre Bewegungen zu registrieren, ob es ihnen paßt oder nicht. Wer ein Handy benutzt, kann geortet werden, sobald es eingeschaltet ist, wer nicht bar bezahlen möchte, muß seinen guten Namen hinterlassen. Videokameras oder gar Satelliten aus dem Weltall zeichnen auf, wer was wann wo gemacht hat. Ubiquitous Computing könnte der Freiheit der Anonymität bald den Rest geben. Erst langsam dämmert den Menschen, daß da etwas bedroht ist, was für sie bislang zur selbstverständlichen Lebensqualität gehörte.

nd im Internet? Dort lauern überall Schnüffler. Es ist ja auch einfach zu verführerisch, den Menschen heimlich über die Schulter schauen zu können, wie sie sich in der virtuellen Welt bewegen. Wer den Clickstream eines ausgedehnten Spaziergangs durch das Web analysieren kann, der ist nahe dran an der Gedankenwelt seines Opfers. Der alte Menschheitstraum, die Gedanken eines anderen lesen zu können, bekommt im Internet durchaus eine reale Basis. Menschen sind zumeist Opfer und Täter zugleich, auch wenn wir schon früh gelernt haben: "Was Du nicht willst, daß man Dir tut, das füg auch keinem anderen zu". Die Bedrohungen der Anonymität kommen im Internet von den staatlichen Sicherheitsbehörden ebenso wie von der privaten Wirtschaft oder vom Hacker nebenan. Persönlichkeitsprofile von Menschen zu besitzen, die dies noch nicht einmal ahnen können, schafft Macht zur Unterdrückung, Manipulation und Ausbeutung.

In dieser Situation ist es besser, die Anonymität von Grund auf, gewissermaßen an der Quelle, zu schützen, als sich gegen die jeweils unterschiedlichen Angreifer mit unterscheidlichen Methoden zur Wehr zu setzen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, der im Teledienstedatenschutzgesetz jedem das Recht eingeräumt hat, sich anonym durch das Netz zu bewegen. Kein Provider darf aufzeichnen, wer was wann im Netz getan hat, wenn dies nicht ausnahmsweise für Abrechnungszwecke erforderlich ist. Und dann dürfen die Daten auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Klingt nicht nur gut, sondern ist auch ein gutes Datenschutzkonzept. Leider halten sich die wenigsten im Internet an diese Spielregeln. Zu attraktiv ist offenbar der Gedanke, mit Hilfe von Protokolldaten nachzuvollziehen, wer was wann getan hat.

Deshalb muß das Recht auf Anonymität, das der Gesetzgeber den Internetnutzern ausdrücklich zugebilligt hat, in der Realität noch einmal erkämpft werden. Technische Vorkehrungen sind notwendig, um das Recht auf Anonymität tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, denn das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. Das Projekt AN.ON, das die Technische Universität Dresden, die freie Universität Berlin und das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein gemeinsam betreiben und das vom Bundeswirtschaftsminister gefördert wird, stellt allen Internetnutzern kostenlos eine Software zur Verfügung, mit deren Hilfe sie sich anonym im Internet bewegen können. Es ist ein Instrument, um Recht und Ordnung, in diesem Fall ein Bürgerrecht, im Internet durchzusetzen.

eim Thema Anonymität im Internet fällt manchen nicht viel mehr als Kinderpornographie oder generell Strafverfolgung ein. In der Tat, anonym handelnde Menschen sind innerhalb wie außerhalb des Internet die eigentliche Herausforderung der Kriminalpolizei. Niemand würde auf die absurde Idee kommen - oder doch? - unser gesamtes Leben, jeden Schritt, jede Aktivität, lückenlos aufzuzeichnen, nur weil im Falle einer Straftat die Strafermittlungen dann leichter möglich wären. Im Internet soll plötzlich angehen, was in der realen Welt grob verfassungswidrig wäre? Die Begehrlichkeiten sind bei manchen Sicherheitspolitikern groß. Das Foucault'sche Panoptikum, das ansonsten nur in einem speziell gebauten Gefängnis funktionieren kann, soll plötzlich im Internet Realität werden. Das den Bürgern im Teledienstedatenschutzgesetz ausdrücklich bestätigte Recht auf Anonymität ist noch gar nicht überall in der Praxis umgesetzt, da soll es bereits wieder abgeschafft und in sein Gegenteil verkehrt werden. Statt endlich gegen rechtswidrige Protokolldatenbestände vorzugehen, soll die Schaffung solcher Vorratsdaten sogar ausdrücklich vorgeschrieben werden. Verrückte Welt, in der, satt den Bürgern zum Recht zu verhelfen, dieses kurzerhand entzogen werden soll.

ie Diskussion um die Durchsetzung des Rechts auf Anonymität im Internet zeigt, daß inzwischen auch Selbstverständliches der Begründung und Verteidigung bedarf. Rechte, die wir schon sicher zu besitzen glaubten, müssen plötzlich gegen eine omnipotente Überwachungstechnologie und gegen ein maßlos übersteigertes Sicherheitsdenken von neuem verteidigt werden. Unser Recht auf Anonymität, das wir bis dato einfach hatten und das - von Prominenten einmal abgesehen - jeder von uns selbstverständlich tagtäglich in Anspruch nahm, bedarf jetzt vorsichtshalber der ausdrücklichen Ableitung aus den Grundrechten. Beim Gang über den Marktplatz, bei der Teilnahme an einem Musikfestival, beim Besuch im Fußballstdion, in der U-Bahn oder nur beim Bäcker nebenan verhalten wir uns nicht nur völlig natürlich, wenn wir kein großens Namensschild vor uns hertragen, sondern wir nehmen auch ein Grundrecht in Anspruch, nämlich selbst zu entscheiden, wem gegenüber wir uns in welcher Situation zu erkennen geben. Ganz zu schweigen von besonderen Nutzungen des Internet z.B. im Rahmen von Ehe- oder Drogenberatung, Seelsorge oder Telemedizin.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, wie sein Name unschwer verrät, jedem das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Informationen er über sich selbst preisgibt. Dies schließt selbstverständlich das Recht ein, auch gar nichts von sich preisgeben zu wollen. Solange nicht ein staatliches Eingriffsgesetz oder die Rechte anderer entgegenstehen, kann jeder Mensch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Form ausüben, daß er nicht namentlich, eben anonym, auftritt. Wer hätte gedacht, daß unsere Freiheit eines Tages so in Gefahr kommen würde, daß es ratsam erscheint, auf solchen Selbstverständlichkeiten wie dem Recht auf Anonymität ausdrücklich zu bestehen, bevor auch dieses Grundrecht soweit ausgehöhlt ist, daß nicht mehr viel Substanz bleibt. Die Informationsgesellschaft beruht auf genialen technischen Erfindungen, aber sie zwingt auch dazu, vermeintlich selbstverständliche Rechte neu zu begründen und zu festigen, deren Verlust die schönsten Errungenschaften der Informationstechnik nicht aufwiegen könnten.

Dr. Helmut Bäumler

ehemaliger Landesbeauftragter für den Datenschutz und
Leiter des Unabhängigen Landeszentrums
für Datenschutz Schleswig Holstein
www.datenschutzzentrum.de

Auszug aus der Broschüre Anonheft.pdf [Archiv] mit freundlicher Genehmigung des
ehemaligen (bis 31.08.2004) Landesbeauftragten für Datenschutz in Schleswig Holstein.

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